42 Länder bereits Risikogebiet – das müssen Sie über Quarantänepflicht, Länderliste und Stornierungen wissen

1. Welche Länder zählen zu den Risikogebieten?

Die Liste des Bundesamts für Gesundheit (BAG) mit Staaten und Gebieten, für welche eine Quarantänepflicht gilt, umfasst seit dem Donnerstag 42 Länder. Neu hinzugekommen sind Bosnien und Herzegowina, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Kasachstan, Kirgisistan, Luxemburg, die Malediven, Mexiko, Montenegro, die Palästinensergebiete, Suriname, Swasiland und die Vereinigten Arabischen Emirate.

Bereits seit dem 6. Juli befinden sich auf der Liste: Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Bolivien, Brasilien, Cabo Verde, Chile, Dominikanische Republik, Honduras, Irak, Israel, Katar, Kolumbien, Kosovo, Moldawien, Nordmazedonien, Oman, Panama, Peru, Russland, Saudi-Arabien, Serbien, Südafrika, Turks- und Caicos-Inseln, USA (inklusive Puerto Rico und US Virgin Islands). Seit dem Donnerstag nicht mehr auf der Liste sind Schweden und Weissrussland.

2. Was muss ich tun, wenn ich aus einem Risikogebiet zurück in die Schweiz reise?

Beim Auftreten von Symptomen muss sofort ein Arzt kontaktiert werden.

Beim Auftreten von Symptomen muss sofort ein Arzt kontaktiert werden. © CH Media

Wer sich in den letzten 14 Tagen vor seiner Einreise in die Schweiz in einem der betroffenen Gebiete aufgehalten hat, muss sich unverzüglich und auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere Unterkunft (Hotel, Ferienwohnung) begeben. Innerhalb von zwei Tagen muss man sich bei der zuständigen kantonalen Behörde melden (Kontaktdaten auf bag.admin.ch/einreise). Die Anweisungen dieser Behörde sind zu befolgen. Während zehn Tagen nach der Einreise darf man seine Unterkunft nicht verlassen. Wer Symptome entwickelt, die auf das Coronavirus hindeuten, muss umgehend einen Arzt oder eine Ärztin kontaktieren. Diese müssen informiert werden, dass man sich in Quarantäne befindet.

3. Wie muss ich mich in der Quarantäne verhalten?

In der Quarantäne sind soziale Kontakte zu meiden. Besucher dürfen nicht empfangen werden. Wenn alle im Haushalt lebenden Personen unter Quarantäne stehen, sollte man sich die Einkäufe liefern oder von Freunden, Nachbarn oder Verwandten erledigen und vor die Wohnungstür stellen lassen.

Wer mit anderen Personen im selben Haushalt lebt, die nicht unter Quarantänepflicht stehen, sollte sich in einem Zimmer mit geschlossener Türe einrichten und dort auch die Mahlzeiten einnehmen. Beim Verlassen des Zimmers müssen 1.5 Meter Abstand zu den anderen Bewohnern eingehalten werden. Gemeinsam genutzte sanitäre Anlagen (WC, Dusche, Lavabo) oder Haushaltsgegenstände (Geschirr, Küchenutensilien) müssen unmittelbar nach Gebrauch gereinigt werden. Stehen alle Mitglieder desselben Haushalts unter Quarantäne, gelten diese Distanz- und Hygieneanweisungen nicht. Wer nach zehn Tagen symptomfrei ist, darf in Absprache mit der kantonalen Behörde seine Unterkunft wieder verlassen.

 

4. Für wen gilt die Quarantäne?

Grundsätzlich gilt die Quarantänepflicht für alle Personen, die aus einem Risikogebiet in die Schweiz einreisen, auch für Kinder. Ausgenommen sind Personen, deren Arbeit unverzichtbar ist für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens oder der öffentlichen Sicherheit. Für diese Personen empfiehlt es sich, mit seinem Arbeitgeber und den zuständigen kantonalen Behörden Kontakt aufzunehmen. Auch für Lastwagen-Chauffeure oder Flugzeug-Crews gilt die Quarantänepflicht nicht, ebenso wenig für Personen, welche sich nur zur Durchreise ohne Zwischenstopp in der Schweiz aufhalten.

5. Wie wird die Quarantäne kontrolliert?

Die Durchsetzung der Quarantänepflicht ist Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörden. Sie überprüfen in den meisten Fällen mit regelmässigen Telefonanrufen, ob sich die aus Risikogebieten eingereisten Personen an die Vorgaben halten. Haben sie Zweifel, können sie allerdings auch die Polizei vorbeischicken. Wer dabei erwischt wird, wie er die Quarantänepflicht missachtet, kann mit einer Busse von bis zu 10’000 Franken bestraft werden.

Wer sich nach der Einreise aus einem Risikogebiet nicht von sich aus bei der den zuständigen Behörden meldet, dem droht ebenfalls Ärger: Mithilfe von Stichprobenkontrollen von Passagierlisten von Flug- und Busunternehmern sowie anderer Hinweise eruieren die Behörden jene Personen, die sich trotz gegenteiliger Anweisung nicht gemeldet haben. Auch ihnen droht eine Busse von bis zu 10’000 Franken.

6. Wie muss ich mich verhalten, wenn meine Reisedestination während meines Ferienaufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird?

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Wiedereinreise in die Schweiz. Wird ein Land neu auf die Liste der Risikogebiete aufgenommen, muss jeder, der sich zu diesem Zeitpunkt dort aufhält, nach seiner Rückkehr in die Schweiz in die Quarantäne. Anders als von Stefan Kuster, Leiter übertragbare Krankheiten beim BAG, am Mittwoch vor den Medien zunächst dargestellt, gilt die Quarantänepflicht jedoch nicht rückwirkend. Wer sich bereits wieder in der Schweiz befindet, aber in den letzten 14 Tagen in einem neu als Risikogebiet klassierten Land war, der muss nicht in Quarantäne. Dies stellte das BAG am Donnerstag klar, nachdem Kusters Aussage für Verwirrung gesorgt hatte.

Hinweisschilder für Reisende am Flughafen Zürich (21. Juni 2020)

Hinweisschilder für Reisende am Flughafen Zürich (21. Juni 2020)

© Keystone

7. Was geschieht, wenn meine Reisedestination während meines Ferienaufenthaltes von Liste der Risikoländer gestrichen wird?

Als Stichtag gilt das Datum der Einreise: Wer am Mittwoch aus Schweden eingereist ist, für den gilt die zehntägige Quarantäne. Wer heute von dort zurückkehrt, darf sich frei in der Öffentlichkeit bewegen.

Ferien während der Pandemie sind mit Risiken verbunden.

Ferien während der Pandemie sind mit Risiken verbunden. © havesen – fotalia

8. Wie kann ich abschätzen, ob ein Land bald auf der Risikoländer-Liste landen könnte?

Diese Abwägung ist schwierig zu treffen. Eine Garantie können die Behörden nicht abgeben, weil die Liste laufend den aktuellen Entwicklungen angepasst wird. Ursprünglich hiess es, die Liste würde im Monatsrhythmus angepasst. Nun erfolgte die erste Aktualisierung aber bereits nach zweieinhalb Wochen.

Wer Ferien im Ausland plant, tut gut daran, sich laufend über die epidemiologische Situation vor Ort zu informieren. Grundsätzlich nimmt das BAG Länder auf die Liste der Risikogebiete auf, wenn die Zahl der Neuinfektionen pro 100’000 Einwohnern während den letzten 14 Tagen auf über 60 angestiegen ist. Auch wenn die vorliegenden Informationen keine zuverlässige Einschätzung erlauben oder wiederholt Infizierte in die Schweiz eingereist sind, kann das einen Staat zum Risikogebiet erklären.

Stefan Kuster vom BAG: «Wer Ferien plan, muss damit rechnen, dass etwas schiefgehen kann».

Stefan Kuster vom BAG: «Wer Ferien plan, muss damit rechnen, dass etwas schiefgehen kann».© Keystone

9. Werden mir die Hotel- und Reisekosten zurückerstattet, wenn mein Reiseziel zum Risikoland erklärt wird?

Das hängt vom Anbieter ab. Grosse Anbieter wie Hotelplan oder Kuoni erstatten das Geld für gebuchte Pauschalreisen zurück, wenn die Reisedestination zum Risikogebiet erklärt wird. Bei Individualreisenden hängt die Rückerstattung von den Vertragsbedingungen von Hotel- und Flugbuchungen. Viele Airlines ermöglichen eine kostenlose Umbuchung, wenn die Flugdestination plötzlich in einem Risikogebiet liegt. Beim Abschluss einer Reiseversicherung empfiehlt sich ein Blick ins Kleingedruckte. Manche Versicherer bieten keine Deckung, wenn eine Reise im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht angetreten werden kann.

10. Erhalte ich weiterhin Lohn, wenn ich statt zur Arbeit in Quarantäne muss?

Muss sich jemand wegen der Einreise aus einem Risikogebiet in Quarantäne begeben und kann deshalb nicht zur Arbeit erscheinen, gilt dies als Arbeitsverhinderung. Diese gilt grundsätzlich als Schuld des Arbeitnehmers, weshalb für den Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungspflicht besteht. Wer jedoch in ein Land reist, das erst während des Aufenthalts vor Ort zum Risikogebiet erklärt wird, den trifft kein Verschulden. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Lohnfortzahlungspflicht besteht – notfalls von einem Gericht. Wer sich in Quarantäne befindet, aber dank Home Office weiterhin seine Arbeitspflicht erfüllen kann, hat Anspruch auf Lohn.