
Ordentliche Verwahrung des Vierfachmörders vom Obergericht bestätigt
Das Aargauer Obergericht hat am Donnerstag die entsprechende Anordnung des Bezirksgerichts Lenzburg AG bestätigt.
Auch die Oberrichter kamen zur Ansicht, für eine lebenslängliche Verwahrung fehle eine zentrale Voraussetzung. Laut Gesetz darf ein Beschuldigter nur dann lebenslänglich verwahrt werden, wenn zwei unabhängige Gutachter ihn als „dauerhaft untherapierbar“ erklärt haben. Dies ist im vorliegenden Fall nicht so.
Vor dem Obergericht Aargau hatten am Donnerstag beide psychiatrischen Gutachter verneint, dass beim Vierfachmörder von Rupperswil AG eine dauerhafte Untherapierbarkeit vorliege. Die Staatsanwältin fordert dennoch eine lebenslange Verwahrung.
Für den heute 35-jährigen Vierfachmörder gilt damit die bereits rechtskräftige lebenslängliche Freiheitsstrafe und daran anschliessend die ordentliche Verwahrung.
Zweck der Verwahrung ist der Schutz der Gesellschaft vor einem gefährlichen Täter. Im Unterschied zur lebenslänglichen wird bei einer ordentlichen Verwahrung regelmässig überprüft, ob sie noch gerechtfertigt ist. Für den Verwahrten gibt es so eine kleine Chance, irgendwann auf freien Fuss zu kommen. Die allermeisten ordentlich Verwahrten bleiben aber eingesperrt.
Beide Gutachter verneinen dauerhafte Untherapierbarkeit
Vor dem Obergericht Aargau haben am Donnerstag beide psychiatrischen Gutachter verneint, dass beim Vierfachmörder von Rupperswil AG eine dauerhafte Unterhapierbarkeit vorliege. Die Staatsanwältin fordert dennoch eine lebenslange Verwahrung.
Das Bezirksgericht Lenzburg AG hatte den heute 35-jährigen Schweizer im März 2018 wegen vierfachen Mordes und zahlreicher anderer schwerer Delikte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und eine ordentliche Verwahrung sowie eine ambulante Therapie angeordnet. Der Verurteilte legte Berufung ein und verlangte einen Verzicht auf die Verwahrung.
Das Obergericht befragte nun nochmals die beiden psychiatrischen Gutachter – anerkannte Kapazitäten auf ihrem Gebiet. Beide diagnostizierten beim Beschuldigten eine Pädophilie sowie verschiedene Persönlichkeitsstörungen. Der eine hob die narzisstische Störung hervor, der andere die zwanghafte Störung.
Beide Gutachter waren sich einig, dass die Störungen behandelbar sind und der Täter auch therapiewillig sei. Es sei aber klar, dass ein deutlicher Behandlungserfolg erst nach vielen Jahren – nicht weniger als zehn bis 15 Jahren – eintreten dürfte.
Auf die klare Frage des Gerichtspräsidenten, ob der Beschuldigte als nicht therapierbar zu gelten habe, antworteten beide Gutachter mit einem klaren Nein. Eine dauerhafte Untherapierbarkeit wäre aber Voraussetzung für die Anordnung einer lebenslangen Verwahrung.