Opfer eines Schneeballsystems gesucht: Geld kann zurückgefordert werden

Vor einem guten Jahr stand ein Rentner aus der Region vor dem Zofinger Bezirksgericht. Der Vorwurf: Er habe unrichtige und irreführende Angaben über seine Geschäftsverhältnisse gemacht. Und: Er habe ein Schneeballsystem aufgebaut. Ausserdem habe der Mann gegen das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen verstossen. Der Mann wurde vom Bezirksgericht für die Verstösse gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb schuldig gesprochen. Der Missbrauch öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen war jedoch bereits verjährt. Gleichzeitig verfügte das Gericht, dass die Vermögenswerte, die er aufgrund dieser Straftaten angehäuft hatte, eingezogen bleiben (siehe ZT vom 18. Mai 2020). Ende 2020 wurde nun im Aargauer Amtsblatt der Aufruf platziert, dass sich innerhalb der nächsten fünf Jahre Verletzte oder berechtigte Dritte melden können, die ihr Geld zurückhaben möchten. Es handelt sich dabei um Geld, das auf zwei Konten bei der Raiffeisenbank Aarau-Lenzburg eingezahlt worden ist in der Höhe von 374 317 Franken und 183 005 Euro.

Er gaukelte den Käufern ein Schweizer Produkt vor

Der Mann aus der Region war geschäftsführender Gesellschafter eines Unternehmens, das Schulungsunterlagen für die Kryptowährungen Swiss­coin sowie sogenannte Token verkaufte. Die Token sind Gutscheine, die gegen Swisscoins getauscht werden können. Bis zur Gerichtsverhandlung gab es diese Möglichkeit aber nicht. Als der Beschuldigte die Kryptowährung bewarb, betonte er immer wieder, dass dies ein Schweizer Produkt sei und der Firmensitz im Kanton Zug liege, «dem digitalen Finanzzentrum des neuen Crypto Valley». Dies war aber nicht so, denn tatsächlich arbeitete er in der Region Zofingen in seinen Privaträumen. Der Firmensitz im Kanton Zug bestand nur aus einem Briefkasten. Gleichzeitig sassen die federführenden Personen dieser Kryptowährung in Deutschland. In der Schweiz wurde die Kryptowährung somit nicht entwickelt, sondern nur vertrieben. Den Käufern wurde somit vorgegaukelt, sie würden ein Schweizer Produkt kaufen. Verschiedene Käufer hatten in den Befragungen durch die Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass sie sich für den Kauf von Swisscoins entschieden hätten wegen dieser expliziten Verbindung zur Schweiz.

Gewinn gab es nur durch das Anwerben von Käufern

Der zweite Anklagepunkt war der Aufbau eines Schneeballsystems. Ein Schneeballsystem existiert dann, wenn in einem Geschäftsmodell nur Gewinn aus den Boni für die Anwerbung von Leuten erzielt werden kann, nicht aber durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren und Dienstleistungen. Genau dies war der Fall, denn die Kryptowährung Swisscoin existiert nicht und kann mangels Bemühungen um Akzeptanzstellen auch keinen Wert erhalten. Die Tokens, die mit den Schulungsunterlagen verkauft wurden, brachten somit keinen Vorteil. «Der einzige Anreiz besteht in der Erzielung von Prämien für das Anwerben weiterer Mitglieder», hielten die Richter fest und sahen es damit als erwiesen an, dass der Beschuldigte ein Schneeballsystem aufgebaut hat.

Fünf Jahre Zeit, um ­Forderungen einzureichen

Die Zofinger Richter verurteilten den Mann zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à 60 Franken. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf 7800 Franken und wird während zwei Jahren zur Bewährung ausgeschrieben. Ausserdem musste der Beschuldigte anteilmässig Gerichtskosten bezahlen.

In der Zwischenzeit ist das Urteil rechtskräftig – somit kann die Rückgabe der einbehaltenen Gelder auf den beiden Konten der Raiffeisenbank Aarau-Lenzburg umgesetzt werden. Dabei wird das Bezirksgericht Zofingen nicht von sich aus tätig, sondern prüft die Ansprüche, die bis 23. Dezember 2025 eingereicht werden. Zurückerstattet werden nur Gelder, die auf den beiden Konten in der Schweiz liegen. Wer eine Einzahlung in Deutschland gemacht hat, um Schulungsunterlagen und Tokens zu kaufen, kann kein Geld zurückfordern. Ansprüche geltend machen können Verletzte und berechtigte Dritte. Das heisst, dass zum Beispiel auch die Erben von jemandem, der Swisscoins kaufen wollte, Geld zurückfordern können. Was nach dem 23. Dezember 2025 noch auf den Konten übrig bleibt, fällt dann an die Staatskasse.