
Einkaufsbummel mit geschulterter Kalaschnikow AK-47 endet vor dem Richter
«Ich weiss, dass mein Verhalten dumm war», sagte der 33-Jährige vor Gericht. Der Lette sprach jenes Verhalten an, das im Mai einen Grosseinsatz der Polizei auslöste. Der Mann kaufte am Pfingstsamstag mit einer Kalaschnikow AK-47 auf dem Rücken in die Denner-Filiale in Aarburg ein. Anderen Kunden wählten den Notruf. Als er den Laden verliess, wurde er von der Polizei verhaftet. Der Beschuldigte verstiess mit dem Tragen der Waffe in der Öffentlichkeit gegen das Waffengesetz. Dafür, und weil bei einer Hausdurchsuchung zwei Wurfmesser gefunden wurden, wurde er im September mittels Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Gegen den Strafbefehl erhob der Mann jedoch Einsprache.
Beschuldigter forderte einen Freispruch
Das Sturmgewehr hatte der 33-Jährige am Tag seines ungewöhnlichen Einkaufbummels rechtmässig erworben. Aus welchem Grund sich der Mann die Waffe kaufte, wurde vor Gericht nicht klar. Unbestritten war hingegen, dass der Beschuldigte sich das Gewehr nach dem Kauf auf den Rücken schnallte und so mit dem Zug von Basel nach Olten reiste. Von Olten ging er dann zu Fuss weiter nach Aarburg. Es sei kurz vor Ladenschluss gewesen und er habe noch Einkäufe erledigen wollen, gab er an. Spontan habe er sich entschied, vor der Heimkehr noch im Denner einzukaufen. «Das war blöd und falsch,», sagte der Beschuldigte. «aber es war nicht gegen das Gesetz.» Der Mann, der ohne Anwalt vor Gericht erschien, betonte: «Ich habe mich nicht bewaffnet. Sondern die Waffe lediglich transportiert.» Der Transport einer ungeladenen Waffe sei nicht verboten, meinte er. Er forderte daher einen Freispruch.
Der Richter gab dem Beschuldigten zwar recht. Sich die Waffe für den Transport auf den Rücken zu schnallen sei nicht per se verboten. Allerdings könne, wenn er mit dem umgeschnallten Gewehr einkaufen gehe, nicht mehr von einem Transport die Rede sein. Der Beschuldigten wurde des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 10 Franken mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von 100 Franken verurteilt.