Strafverfahren gegen Forensik-Chef: Justizdirektor Hofmann schaltete sich wegen Befangenheitsfrage ein

Heute vor einer Woche musste sich der Forensik-Chef der Kantonspolizei Aargau vor dem Bezirksgericht Baden verantworten. Staatsanwältin Barbara Loppacher warf ihm unter anderem vor, im Zusammenhang mit dem Fall Rupperswil Täterwissen ausgeplaudert und damit das Amtsgeheimnis verletzt zu haben. Doch für Einzelrichter Christian Bolleter gab es zu viele Zweifel. Er sprach den 64-jährigen Polizisten nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» frei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Oliver Bulaty, Anwalt des Beschuldigten, bezeichnete den Fall in seinem Plädoyer als «Musterbeispiel dafür, wie ein Strafprozess nicht ablaufen sollte». Die fallführende Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg sei mit dem Forensik-Chef, nicht nur im Fall Rupperswil, sondern auch in späteren gemeinsam untersuchten Delikten, «aufs engste verknüpft» gewesen.

Die Sorge, dass die Unabhängigkeit der Strafuntersuchung nicht gewährleistet sein könnte, hatte auch Justiz­direktor Urs Hofmann. In seinem Plädoyer erwähnte Bulaty ein Schreiben Hofmanns an die Aufsichtskommission der Gerichte. Darin beantragte der SP-Regierungsrat die Einsetzung eines ausserkantonalen ausserordentlichen Staatsanwalts, weil «der Anschein der Befangenheit besteht». Auffällig: Das Schreiben datiert vom 22. März 2019. Die erste Befragung des Forensik-Chefs durch die Staatsanwaltschaft war damals bereits drei Jahre her.

Aufsichtskommission verweist an die Beschwerdekammer

Ein ausserordentlicher ausserkantonaler Staatsanwalt wurde auch nach dem Schreiben des Justizdirektors nicht eingesetzt. Nicole Payllier, Mediensprecherin der Aargauer Gerichte, sagt, das Schreiben sei bei der Aufsichtskommission eingegangen. Allerdings sei diese zum Schluss gekommen, dass das Ausstandsgesuch gemäss Strafprozessordnung bei der Beschwerdekammer des Obergerichts hätte eingereicht werden müssen.

Diese entscheidet über den Ausstand aller Mitglieder der Staatsanwaltschaft. «Erst wenn die Beschwerdekammer den Ausstand bejaht hätte, hätte die Aufsichtskommission eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt ernennen können», sagt Payllier.

 

Die Aufsichtskommission der Gerichte hat das Departement Hofmann auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen. «Bei der Beschwerdekammer wurde aber nie ein Ausstandsgesuch eingereicht», sagt Payllier. «Offenbar wurde die Angelegenheit dann departementsintern geregelt.»

Beim Departement Hofmann gibt Mediensprecher Samuel Helbling Auskunft. Er sagt, für Regierungsrat Urs Hofmann habe sich im März 2019 die Frage gestellt, «ob im Interesse der Unabhängigkeit der Strafuntersuchung – ungeachtet allfälliger Ausstandsbegehren – nicht ein ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt werden sollte».

 

Hofmann habe in seinem Schreiben darauf hingewiesen, dass zwischen dem Leiter Forensik – auch in seiner Funktion als stellvertretender Chef der Kriminalpolizei und Pikettoffizier – und den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten des Kantons Aargau eine «regelmässige und enge Zusammenarbeit» bestehe. Aufgrund dieser Zusammenarbeit zwischen dem beschuldigten Forensik-Chef und der Staatsanwaltschaft könne der Anschein der Befangenheit bestehen, so Hofmann.

Warum sich der Justizdirektor erst drei Jahre nach der ersten Befragung des Polizeioffiziers einschaltete, bleibt unklar: «Der genaue Anlass des Schreibens kann nicht mehr eruiert werden», sagt Samuel Helbling.

Regierungsrat kann kein Ausstandsgesuch stellen

Die Frage, warum Urs Hofmann sein Schreiben an die Aufsichtskommission geschickt hat, beantwortet Samuel Helbling mit Verweis auf verschiedene Paragrafen im Einführungsgesetz zur schweizerischen Strafprozessordnung. Dieses sehe unabhängig von einem bejahten Ausstandsgrund vor, dass die Aufsichtskommission einen ausserordentlichen Staatsanwalt einsetzen könne, «wenn ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Strafverfahren im Amt innerhalb der kantonalen Verwaltungsbehörden geführt werden muss», sagt Helbling. So sei gewährleistet, dass auch ohne Ausstandsbegehren oder zwingende Ausstandsgründe «im Interesse der Integrität der Strafverfolgung im Einzelfall eine aussenstehende Person mit der Strafverfolgung betraut werden kann».

Bei der Beschwerdekammer des Obergerichts hingegen, an welche die Aufsichtskommission verwies, könnten nur Personen, die Partei im Strafverfahren seien, ein Ausstandsgesuch stellen. «Dem Regierungsrat kommt in Strafverfahren keine Parteistellung zu», sagt Helbling. «Er konnte somit im Strafverfahren gegen den Leiter Forensik kein Ausstandsgesuch stellen.» Deshalb seien seitens des Regierungsrates nach der Rückmeldung der Aufsichtskommission auf das Schreiben keine weiteren Schritte unternommen worden.

Der Forensik-Chef, der nicht von Anfang an von Oliver Bulaty vertreten wurde, war Partei im Verfahren. Er habe kein Ausstandsgesuch gestellt, sagt Fiona Strebel, Mediensprecherin der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft selber habe die Frage des Ausstands geprüft, «weil alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Aargau im Rahmen ihrer Tätigkeit mit der Forensik der Kantonspolizei Aargau und damit mit der beschuldigten Person zusammenarbeiten», sagt Strebel. Die rein beruflich und funktional bedingte Zusammenarbeit sei aber kein zwingender Ausstandsgrund. Ausserdem bestünden auch keine Befangenheitsgründe, beispielsweise persönliches Interesse beziehungsweise Freundschaft oder Feindschaft. «Deshalb haben wir mangels Ausstandsgrund kein Ausstandsgesuch gestellt.»

Staatsanwaltschaft verneint enge Zusammenarbeit

Strebel stellt zudem klar, dass der Forensik-Chef aufgrund seiner Aufgabe auch nicht eng mit dem jeweiligen fallführenden Staatsanwalt zusammenarbeite. «Das war im vorliegenden Fall nicht anders.» Eine enge Zusammenarbeit bestehe zwischen den fallführenden Staatsanwältinnen und den Sachbearbeitern bei der Kapo. Deshalb würden Verfahren gegen Polizisten, die zum Beispiel in Baden stationiert sind, jeweils nicht von der Staatsanwaltschaft Baden geführt.

Sie werden von der Oberstaatsanwaltschaft einer anderen regionalen Staatsanwaltschaft zugeteilt. Dass Barbara Loppacher das Strafverfahren führe, liege daran, dass «Strafverfahren, die sich aus einem anderen Strafverfahren ergeben, in der Regel durch den Staatsanwalt oder die Staatsanwältin des ersten Verfahrens geführt werden», sagt Strebel. Das gelte insbesondere dann, wenn dafür Sachkenntnis aus dem ersten Verfahren erforderlich sei. «Diese Konstellation hatten wir hier.» Die Amtsgeheimnisverletzung betraf Details im Fall Rupperswil, den Loppacher führte.