
Farce um Aprikosen-Folientunnel: «Das ist überall gleich gelaufen»
Die Farce um die Folientunnel, unter denen im Seetal Aprikosen gedeihen, bringt Erstaunliches zu Tage. Mit Egliswil, Seengen und Schupfart haben sich drei Gemeinden nicht immer an die Regeln zur Publikation von Baugesuchen gehalten.
Den Fall Schupfart öffentlich gemacht hat Gemeinderat Andy Steinacher am Montag in der TeleM1-Sendung «Talk täglich». Dort hat er in seiner Funktion als Präsident des Verbands der Aargauer Obstproduzenten die beiden Seetaler Landwirte in Schutz genommen.
Wie Egliswil und Seengen im Fall der beiden Aprikosenbauern hat auch Schupfart in den vergangenen Jahren Baugesuche, die im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden müssen, nur im lokalen Publikationsorgan veröffentlicht. Dadurch treten erteilte Baubewilligungen nicht in Rechtskraft, weshalb Beschwerden – wie im Aprikosen-Fall – auch noch lange nach dem Bau möglich sind.
Für die beiden Seetaler Bauern endete das damit, dass der Regierungsrat die zuvor erteilte Baubewilligung tatsächlich kippte, nachdem Pro Natura, Birdlife und WWF eine Beschwerde eingereicht hatten. Die Bauern werden ihre Folientunnels, unter denen sie Aprikosen ziehen, abbauen müssen, sofern nicht ein Gericht den Entscheid des Regierungsrats kippt.
Eine Stichprobe der Aargauer Zeitung zeigt nun, dass dieser Fehler zahlreichen weiteren Gemeinden unterlaufen sein könnte. Auch bei ihnen finden sich Baugesuche, die im kantonalen Amtsblatt hätten veröffentlicht werden müssen, dort aber nie erschienen sind. Im kantonalen Amtsblatt (oder alternativ dem Bundesblatt) publiziert werden müssen alle Baugesuche, «bei deren Bearbeitung die Gemeinde in Erfüllung einer Bundesaufgabe handelt», erklärt Felicitas Siebert, Leiterin der kantonalen Abteilung für Baubewilligungen. Im Wesentlichen betreffe das alle Bauvorhaben, die mit dem Folgenden zu tun haben: «Bauten ausserhalb Bauzone, Waldabstand, Rodungsbewilligungen, technische Eingriffe in Gewässer, Gewässerabstand, Mobilfunk, Nationalstrassen, SBB». Geregelt ist das im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz.
«Bei nicht ordnungsgemässer Publikation gilt der Entscheid als noch nicht eröffnet, was bedeutet, dass die Rechtskraft nicht eintritt und auch nachträglich noch eine Einwendung bzw. Beschwerde möglich ist.» Während die Bauverwaltungen von Egliswil und Schupfart grundsätzlich nie im kantonalen Amtsblatt publiziert haben, hat sich Seengen zumindest in zwei Fällen, in denen es um den Gewässerabstand ging, an das korrekte Prozedere gehalten. Wieso das im Falle der Aprikosenbauern nicht geschehen ist, will die Gemeinde nicht sagen. Sie verweist auf das laufende Verfahren. Egliswils Gemeindeammann Ueli Voegeli nimmt Stellung und korrigiert gleichzeitig einen Bericht von «Schweiz aktuell», wonach sich Egliswil womöglich vor Gericht wehren wolle: «Egliswil steht dazu, dass dieses Baugesuch von der Gemeinde nicht korrekt publiziert worden ist.» Das sei dem Gemeinderat bewusst, weshalb er auch mit dem in Egliswil betroffenen Bauer eine Lösung suchen und über eine allfällige Entschädigung reden will. Dazu, dass Egliswil das Baugesuch nicht im kantonalen Amtsblatt publiziert hat, sagt er: «Das ist nicht nur in Egliswil der Fall. Das ist überall gleich gelaufen.» Diesbezüglich verweist er auch auf eine grosse Nachbarsgemeinde.
Wie ist das möglich? Nachfrage beim Amt für Baubewilligungen. Sektionsleiter Markus Krause: «Wird uns bekannt, dass eine Gemeinde nicht ordentlich ausgeschrieben hat, weisen wir die betreffende Gemeinde umgehend darauf hin, dass sie die Publikation im kantonalen Amtsblatt zwingend nachholen muss.» Da die ordentliche Publikation jedoch in der Verantwortung der Gemeinden sei, erfolge keine entsprechende Kontrolle durch den Kanton. «Die allfälligen Konsequenzen eines solchen Versäumnisses wären wohl auf dem gerichtlichen Weg zu klären.» Damit meint Krause allerdings den privatrechtlichen Weg, der in diesem Fall den betroffenen Bauern offen steht.