
Bleicheweg: Zu wertvoller Boden für eine Deponie
Im Unteren Brühl entsteht definitiv keine dauerhafte Deponie für Bauschutt. Die Vorgeschichte: Im Rahmen einer früheren Revision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wurde ein Bauernhof am Zofinger Bleicheweg der Arbeitszone zugewiesen. Für den Eigentümer eigentlich eine gute Sache – sein Grundstück gewann an Wert. Ein Verkauf an einen Investor kam für den Landwirt und Landschaftsgärtner jedoch nicht infrage. Er betreibt seinen Hof weiter – ergänzte ihn aber vor geraumer Zeit mit einem Zwischenlager- und Sortierplatz für Bauschutt. Dies notabene ohne Bewilligung.
Die Bauverwaltung forderte den Besitzer mehrfach auf, zur Legalisierung der Situation ein Baugesuch einzureichen. Im März diesen Jahres lag das Gesuch in vollständiger Form vor und wurde öffentlich aufgelegt.
Wirtschaftsförderer Andreas C. Brändle, der sich als Anwalt für neue Arbeitsplätze sieht, war alles andere als begeistert. Seine damalige Frage: «Ist dieser Recyclingplatz überhaupt zonenkonform?»
Ist Recycling BNO-konform oder nicht?
In der Zofinger BNO sind im Zusammenhang mit der Arbeitszone verschiedene Nutzungen ausgeschlossen – so reine Lager- und Logistikbauten. Was erlaubt ist, sind Abstell- und Lagerflächen, die im Zusammenhang mit einem ansässigen Produktionsbetrieb stehen. Wie ein Recyclingplatz zu beurteilen ist? Dazu wird nichts ausgeführt. Das Gesuch wurde zum Muster-, respektive Präzedenzfall – eine Einwendung (wie eine Einsprache juristisch korrekt heisst) sollte rechtliche Klarheit schaffen. Zu der kommt es nicht, weil der Grundstücksbesitzer sein Gesuch zurückgezogen hat.
Wirtschaftlichkeit der Deponie hinterfragt
Der Rechtsanwalt des Landeigentümers begründet den Rückzug mit dem Resultat weiterer Abklärungen: «Nach diversen Gesprächen mit Fachspezialisten und nach einer Vornahme einer Analyse der Wirtschaftlichkeit einer Abbruchdeponie, hat sich der Liegenschaftseigentümer dafür entschieden, das Baugesuch für die Erstellung eines Recyclingplatzes zurückzuziehen.»
Was der Eigentümer im Gegenzug bei der Stadt einforderte, war die Erlaubnis, die Betonbrecharbeiten abschliessen zu dürfen. Die Stadt bewilligte dies, verlangt aber, dass der resultierende Schutt bis Januar 2020 abgeführt wird – andernfalls ist ein Gesuch für eine Lagerung bis längstens 31. Dezember 2020 einzureichen.
Wirtschaftsförderer Andreas C. Brändle zeigt sich erleichtert: «Wir müssen sehr sorgsam mit unserem Boden umgehen, er vermehrt sich nicht – jeder Arbeitsplatz, den wir in unserer Region schaffen können, ist ein Mensch mehr, der nicht mehr pendeln muss.» In diesem Sinne zeige er sich über den Entscheid des Gesuchstellers froh.
Was plant der Eigentümer nun – wie will er seine wertvolle Industrieland-Parzelle künftig nutzen? Während der letzten zwei Tage war er telefonisch nicht erreichbar.