
Kroate (28) tötete Rentnerin: Keine Mordanklage – Staatsanwaltschaft fordert «kleine Verwahrung»

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat deshalb statt Anklage wegen Mordes und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu erheben beim Bezirksgericht Aarau die Anordnung einer Massnahme beantragt, wie die Oberstaatsanwaltschaft in einer Medienmitteilung schreibt.
Am Abend des 17. Januar 2019 hatten Nachbarn die 66-jährige Schweizerin mit zahlreichen Stichverletzungen vor ihrer Wohnung in Aarau aufgefunden. Das Opfer erlag später im Spital seinen schweren Verletzungen. Der Beschuldigte ist geständig, Hildegard Enz Rivola getötet zu haben. Laut rechtsmedizinischem Gutachten hatte er mindestens 30 mal auf den Oberkörper sowie zahlreiche weitere Male auf Beine und Arme des Opfers eingestochen.
Keine persönliche Beziehung zwischen Täter und Opfer
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, das Opfer getötet zu haben, weil er nur noch einen Monat in einem Zimmer hätte wohnen können und vorhatte, nach dem Tod des Opfers dessen Wohnung zu beziehen.
Zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer bestand keine persönliche Beziehung. Vor und nach der Tat hatte der Beschuldigte Kokain, Marihuana und Alkohol konsumiert.
Beschuldigter leidet an paranoider Schizophrenie
Die Staatsanwaltschaft hatte ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches beim Täter eine paranoide Schizophrenie diagnostizierte und einen schädlichen Konsum von Alkohol und Kokain. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei zum Zeitpunkt der Tat die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben gewesen. Das psychiatrische Gutachten kommt daher zum Schluss, dass der Beschuldigte schuldunfähig sei.
Deshalb hat die Staatsanwaltschaft, statt Anklage wegen Mordes und mehrfachen Betäubungsmittelkonsums zu erheben, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung beantragt. Diese wird auch als „kleine Verwahrung“ bezeichnet.
Hohes Rückfallrisiko
Die Staatsanwaltschaft geht, gestützt auf das Gutachten, davon aus, dass ohne entsprechende stationäre psychiatrische Behandlung ein hohes Risiko besteht, dass der Beschuldigte erneut Gewaltstraftaten begehen könnte.
Bis der Antritt des stationären Massnahmevollzugs möglich ist, befindet sich der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug. Der Antrag auf Anordnung der Massnahme ist am Bezirksgericht Aarau hängig, also noch nicht rechtskräftig.