Wie Sie nach einem Päckliklau wie in Frick nicht auf dem Schaden sitzen bleiben

Hat Sie der Fricker Päckliklau aufgeschreckt und fürchten Sie nun um ihre Pakete? Wir haben für Sie nachgefragt: Wann sind Sie für Ihre Bestellungen verantwortlich? Wann haftet die Post oder der Absender?

Grundsätzlich: Normalerweise lässt die Post ihre Bestellungen nicht für alle zugänglich herumliegen, sondern bewahrt sie sicher in einer ihrer Lagerhallen auf, bevor sie von den Boten und Botinnen an die Haushalte verteilt werden. Die Gefahr, dass Pakete in dieser Zeit abhanden kommen, ist also gering. 

Die spannende Phase beginnt (im Normalfall) danach, bei der Auslieferung. François Furer von der Post erklärt: «Ab dem Zeitpunkt, da das Paket als zugestellt gilt, hat die Post ihren Auftrag erledigt.» Danach ist sie nicht mehr zuständig. Das mag banal klingen, ist es aber nicht ganz. Denn: Wann gilt ein Paket als zugestellt?

«Ein Paket gilt als zugestellt, wenn der Pöstler das Paket ordnungsgemäss im Brief- oder Milchkasten deponiert hat», meint Furer.

Was ist aber, wenn das Paket zu gross ist und auch nicht in den Milchkasten passt? Hier gilt: Aufgepasst! Entgegen gängiger Meinung darf die Pöstlerin die Lieferung nicht einfach dem Nachbarn übergeben. Sie darf sie auch nicht ohne weiteres in den Hauseingang oder vor die Tür stellen. Ausser «der Empfänger wünscht das so und hat dies bei seiner Filiale hinterlegt», erklärt Furer.

Wir kennen und lieben sie alle: die Abholungseinladung

«Wenn der Bote das Paket weder dem Empfänger übergeben, noch es in den Brief-, Milchkasten oder in eine Paketbox legen kann und kein Nachbar für eine Übergabe da ist, hinterlegt er eine Abholungseinladung im Briefkasten», sagt Furer weiter. Somit geht das Paket zurück in die nächste Postfiliale und wird dort (hoffentlich) sicher aufbewahrt.

Ausser eben, er hat die Erlaubnis des Kunden, es vor die Tür zu stellen. Wird das Päckli dann gestohlen, haftet der Kunde oder der Versender, denn die Zustellung war ordnungsgemäss. In diesem Fall «müssen sich der Versender und der Empfänger einigen und den Diebstahl bei der Polizei anzeigen», so Furer.

Auch wenn es meist praktischer ist, das Paket im Hauseingang aufzugabeln und man sich nach Feierabend den Weg mit dem gelben Zettel zur Post sparen möchte (wenn sie denn überhaupt noch geöffnet sein sollte), birgt diese Abmachung Risiken.

Ich vermisse ein Paket, wie gehe ich vor?

Findet man trotz freudiger Erwartung kein Paket rund ums Haus, gilt es zu handeln. François Furer erklärt: «Bei Diebstahl stellt die Post Nachforschungen an, wenn dies vom Versender verlangt wird. Dann prüft die Post den Vorfall und klärt ab, ob sie die Haftung trägt.»

Will man selbst eine Nachforschung auslösen, kann man man direkt in der Filiale eine Vermisstmeldung aufgeben. Die Hoffnung dabei ist, den Verbleib des Paketes (es könnte auch auf dem Weg vom Versender zur Post abhandengekommen sein) zurückzuverfolgen. Zeigen alle Zeichen auf Diebstahl vor oder nach der Zustellung der Post, liegt die Haftung beim Empfänger oder dem Versender.

So weit so gut. Manchmal wirds aber auch kompliziert. So berichtet Furer von einem Fall, wo ein Paket wunschgemäss bei einer Nachbarin abgegeben wurde, diese legte es bei der Adressatin in der Wohnung auf deren Tisch. Das Paket verschwand. Später konnte rekonstruiert werden, dass die finale Empfängerin Besuch empfing, welcher das Päckli entwendete, bevor sie Gastgeberin es gesehen hatte.