Wenn Gesetze lästig werden

Bereits zweimal hat die Schulpflege Aarburg widerrechtliche Kündigungen ausgesprochen. Zweimal hat das Verwaltungsgericht das Gremium – respektive die Steuerzahler – zu Entschädigungszahlungen verpflichtet.

Bemerkenswert ist die Begründung der Schulpflege, weshalb es nach dem ersten Fall erneut zu einer Kündigung gekommen ist, die vor Gericht endete. Warum es also nicht gelungen ist, aus den Fehlern zu lernen.

Sehen wir uns diese Begründung an. Sie geht so: Bei der Kündigung von öffentlich-rechtlichen Anstellungen komme es immer wieder vor, dass ein Gericht eine Kündigung als widerrechtlich einstufe und Gemeinden zu Entschädigungszahlungen verpflichte. Dies, weil die Hürden für eine Kündigung im öffentlichen Personalrecht sehr hoch seien. Eine Kündigung müsse eine gesetzliche Grundlage haben, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es könne aber nicht sein, argumentiert die Schulpflege weiter, dass eine Behörde aus Angst vor dieser Konsequenz keine Kündigungen mehr ausspreche. Deshalb habe ein Arbeitgeber wie die Schulpflege Aarburg abzuwägen, ob für sie – trotz der Gefahr, eine Entschädigung bezahlen zu müssen – eine Kündigung «unter Berücksichtigung sämtlicher eingebundener Interessen der bessere Weg ist».

Was unter dem Strich nichts anderes heisst als: Bei Bedarf soll eine Schulpflege ruhig mal jemanden rausschmeissen, auch wenn der Gesetzesverstoss offensichtlich ist und eine Entschädigungszahlung droht. Sie nimmt das Verhältnismässigkeitsprinzip quasi für sich in Anspruch: ein grösseres Problem gegen ein vermeintlich kleineres eintauschen.

Ich halte diese Begründung für einigermassen seltsam. Die hohen Hürden im öffentlichen Personalrecht sind gewollt. Aus gutem Grund: Sie sollen beispielsweise verhindern, dass politisch missliebige Lehrpersonen auf die Schnelle gefeuert werden können. Eine Schulpflege wird gewählt, um sich ans Gesetz zu halten – und nicht, um dieses nach Gutdünken auszuhebeln und den Steuerzahler die Zeche zahlen zu lassen.