
Aargauer tötet zwei Büsis – und wird trotzdem freigesprochen
Es war an einem Nachmittag im Jahr 2013. Gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau ging Frank M. in den Wald in Dürrenäsch. Mit dabei: die Hauskatze des Paars und ein Kaninchenrevolver. Ob es richtig sei, dass er die Katze getötet hat, will Gerichtspräsidentin Yvonne Thöny Fäs von Frank wissen.
Er sitzt in Kulm vor Gericht und muss sich wegen Mehrfacher Tierquälerei verantworten. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat ihn per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 100 Franken und einer Busse von 1800 Franken verurteilt, Frank hat gegen diesen Strafbefehl Einspruch erhoben.
Das sei richtig, er habe die Katze getötet, antwortet der Beschuldigte: «Die Katze war verwurmt und schwer krank. Damals hat es nicht gereicht, um zum Tierarzt zu gehen.» Er sehe nicht ein, was dabei schlimm sein soll, so der Beschuldigte.
Frank und seine damalige Frau gruben für das tote Tier im Dürrenäscher Wald noch ein Grab und beerdigten es. Er habe früher viele Kaninchen gehabt, die er auch selber metzgete, deshalb sei er im Besitz eines Kaninchenrevolvers gewesen, sagt er.
Er streitet die Tötung einer weiteren Katze ab
Als er über die persönlichen Verhältnisse spricht, wird schnell klar, dass der Beschuldigte finanziell nicht sehr gut dasteht: Nach einem Arbeitsunfall ist er seit sechs Monaten arbeitsunfähig, er erhält noch 80 Prozent seines Lohns als Handwerker und gibt monatlich Geld für Alimente und Steuerschulden ab. Anfang Dezember steht noch eine Operation an: «Danach bin ich sicher sechs Monate arbeitsunfähig.»
2017 soll Frank eine weitere Katze aus dem gemeinsamen Haushalt mit seiner ehemaligen Partnerin getötet haben. Dies, weil diese Katze nicht stubenrein gewesen sein soll. Daran erinnere er sich aber nicht, sagt der Beschuldigte bei der Befragung vor Gericht.
«Bei der Polizeibefragung letztes Jahr sagten sie aber aus, die Katze habe jeden Tag ins Haus gemacht», sagt Gerichtspräsidentin Thöny Fäs. Sie zitiert aus Franks Polizeibefragung. «Sie sagten, sie haben es gemacht, wie es der Metzger auch macht – mit einem Doppelgenickschlag.» Frank beharrt darauf, dass er sich nicht daran erinnert.
Die frühere Ehefrau bestätigte bei der Polizeibefragung die Tötung der Katze im Wald, sprach aber auch von einer sehr scheuen Katze, die immer wieder ins Haus gemacht habe. Sie habe einen dumpfen Schlag gehört und die Katze sei danach tot gewesen.
«Dazu kann ich nichts sagen», sagt der Beschuldigte erneut. Die Gerichtspräsidentin gibt dem Beschuldigten das letzte Wort. «Die Lohnzahlungen sind nicht so hoch. Man sollte dies bitte bei der Höhe der Busse berücksichtigen.»
Tötung der Katzen war weder qualvoll noch mutwillig
Nach einer kurzen Urteilsberatung eröffnet die Gerichtspräsidentin das Urteil. «Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Tierquälerei von Schuld und Strafe freigesprochen.» Im Tierschutzgesetz stehe, wer Wirbeltiere töte, müsse fachkundig sein.
Trotzdem verbiete das Gesetz die Tötung eines Haustieres nicht, «ausser die Tötung ist qualvoll und mutwillig», so die Gerichtspräsidentin. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, dass er mutwillig getötet hat.
Man müsse deshalb die Definition von «mutwillig» betrachten: «Von mutwillig ist die Rede, wenn das Tier aus Boshaftigkeit, ohne Grund, aus Spass, Langeweile oder Trotz getötet wird.» Das Tier sei aber krank gewesen und der Besitzer konnte die hohen Tierarztkosten nicht tragen.
Ausserdem habe er der Katze ein Grab ausgehoben: «Es kann nicht von Mutwilligkeit ausgegangen werden», so die Gerichtspräsidentin. Das Gericht geht davon aus, dass Frank auch die zweite Katze getötet hat.
Aber: Auch die Tötung einer Katze, die nicht stubenrein ist, erfülle die Mutwilligkeit nicht. «Es gäbe Einrichtungen wie Tierheime, bei denen die Katzen abgegeben werden könnten, aber es besteht keine Pflicht, dies zu tun.»