
Abstimmungsbeschwerde: BNO wohl bis Sommer 2020 blockiert
Die Inkraftsetzung der revidierten Zofinger Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ist blockiert. Erst wurde das Referendum gegen die Beschlüsse des Einwohnerrats ergriffen, dann gegen das knappe Volks-Ja zur BNO beim kantonalen Departement des Innern Beschwerde geführt. Diese wurde zwar abgewiesen – der Beschwerdeführer hat aber inzwischen den Instanzenzug angetreten und das Verwaltungsgericht angerufen. Wie geht es weiter? Was sagt die Stadtbehörde zum Zeithorizont und anderen Fragen?
Was kann man zum Beschwerdegrund sagen? Geht es rein um die Volksabstimmung – oder um Inhaltliches der BNO?
Mit einer Wahl- und Abstimmungsbeschwerde können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl oder Abstimmung oder bei der Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses geltend gemacht werden. «Es können also nur Verfahrensfragen gerügt werden», antwortet die Stadt. «Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer – soweit er seine Beschwerde überhaupt begründet hat – macht explizit Unregelmässigkeiten im Vorfeld der Abstimmung sowie implizit Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Abstimmung geltend.» Materielles zur BNO könne in diesem Verfahren nicht gerügt werden.
Wie lange dauert es nun, bis das Verwaltungsgericht über die Beschwerde entscheidet?
Zeitliche Prognosen zu Gerichtsverfahren seien schwierig. «Je nachdem, ob das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintritt und diese materiell beurteilt oder allenfalls gar nicht erst darauf eintritt – was der Stadtrat beantragt hat –, muss von einer Dauer von wenigen Wochen bis wenigen Monaten ausgegangen werden», heisst es in der Antwort der Stadt zu dieser Frage. Sie hat auf die Verfahrensdauer allerdings keinen Einfluss. In Juristenkreisen weist man zudem auf die Feiertage und die Gerichtsferien hin – ein Entscheid dürfte zeitlich in Richtung Kinderfest zu erwarten sein, also erst im Sommer.
Weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, könnte das Bundesgericht angerufen werden. Wie sähe der Zeithorizont in diesem Fall aus?
Ja, das Bundesgericht könnte als letzte Instanz vom Beschwerdeführer angerufen werden. Wie lange dieses Verfahren dann dauern würde, ist noch schwieriger abzuschätzen. Zum Vergleich: Im Fall des Aarauer Stadions betrug die gesamte Verfahrensdauer der Abstimmungsbeschwerde gegen die BNO – Baudepartement, Verwaltungsgericht, Bundesgericht – etwas mehr als ein Jahr.
Mit welchen Kosten muss der Beschwerdeführer rechnen? Bis Verwaltungsgericht, bis Bundesgericht.
Auf kantonaler Ebene entstehen dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten, sofern die Beschwerde nicht mutwillig eingereicht wurde. Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Beschwerde wider besseren Wissens oder auf Tatsachen beruhend eingereicht wird, welche bei zumutbarer Sorgfalt als unrichtig hätten erkannt werden können. Der Stadtrat ist deshalb der Ansicht, «dass dies vorliegend der Fall ist, und hat das Verwaltungsgericht gebeten, die Kostenauflage an den Beschwerdeführer zu prüfen». Pro Instanz wäre – je nach Aufwand des Gerichts – mit Verfahrenskosten von ein paar hundert bis wenige tausend Franken zu rechnen.
Wie sieht es mit Aufwand und Kosten für die Stadt Zofingen aus?
Der Stadt sind bisher keine zusätzlichen externen Kosten angefallen. «Die bisherigen Verfahrensschritte konnten intern bewältigt werden, banden aber da erhebliche Ressourcen, welche in der Folge in anderen Projekten fehlten», schreibt die Stadt dazu.
Die BNO kann vorerst nicht in Kraft treten. Was bedeutet dies für in der neuen BNO als sensibel eingestufte Bauparzellen? Könnten Baugesuche nach bisherigem Recht eingereicht werden?
Bauten nach bisherigem Recht könnten realisiert werden. Die für die Stadtentwicklung sensiblen Areale wurden in der revidierten BNO einer Gestaltungsplanpflicht unterstellt, damit die architektonische und städtebauliche Qualität gewährleistet werden kann. «Ist die neue BNO noch nicht in Kraft und ein Areal bisher nicht einer Gestaltungsplanpflicht unterstellt, kann nach der Regelbauweise ohne umfassende Qualitätsvorgaben gebaut werden», stellt die Stadt fest. «Dies ist zum Beispiel bei den Parzellen der Ringier-Villen der Fall.»
Sind ohne neue BNO Planungen für Bauten in der Unteren Vorstadt blockiert?
Für die Untere Vorstadt besteht ein fertig erstellter Gestaltungsplan für eine Überbauung in hoher architektonischer und städtebaulicher Qualität, der aber noch öffentlich aufgelegt werden muss. «Man könnte auch nach der aktuell noch geltenden BNO bauen. Dann müsste aber ein neuer Gestaltungsplan erstellt, also wieder völlig von Null begonnen werden», heisst es bei der Stadt dazu.
Sind Strassenbauwerke tangiert?
Nein. Allerdings sind gegen das Ergebnis der Abstimmung vom 24. November über den Kredit für die Verkehrssanierung Untere Vorstadt zwei Abstimmungsbeschwerden eingereicht worden. (bkr)