
Autobahn-Drängler muss tief ins Portemonnaie greifen – und zum Kurs antraben
Der Vorfall auf der A3 im Fricktal ist fast vier Jahre her: Am 7. August 2014 bedrängte ein Zürcher zwischen Zeiningen und Kaiseraugst insgesamt vier andere Autofahrer. Mit einer Geschwindigkeit von 100 bis 130 km/h fuhr der Mann anderen Autos über eine Strecke von 200 bis 600 Metern mit maximal 12 Metern Abstand hinterher. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die obersten Schweizer Richter hatten sich mit einer Beschwerde des Mannes zu beschäftigen. Dieser wehrte sich in Lausanne gegen eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Zuerst die Staatsanwaltschaft per Strafbefehl, dann das Bezirksgericht Rheinfelden und schliesslich auch das Aargauer Obergericht waren zum Schluss gekommen, dass der Drängler mit seiner Fahrweise eine gefährliche Situation für andere Lenker geschaffen oder in Kauf genommen habe.
Videoaufnahmen kritisiert
Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht, das Obergericht stelle den Sachverhalt willkürlich fest und verstosse gegen den Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten». Er kritisierte im Wesentlichen, obwohl Videoaufnahmen einer Polizeipatrouille zur Verfügung stünden, seien diese nicht ausgewertet worden. Stattdessen hätten Bezirks- und Obergericht lediglich den Schattenwurf der einzelnen Fahrzeuge, die Leitlinien und die Zwischenräume berücksichtigt, um den Abstand zwischen ihm und dem davor fahrenden Personenwagen zu ermitteln.
Er argumentierte, mit diesen Kriterien könne der tatsächliche Abstand nicht zweifelsfrei festgestellt, sondern lediglich geschätzt werden. Deshalb hätten die Gerichte von der Unschuldsvermutung auszugehen und einen grösseren Abstand annehmen müssen. Zudem sei auf einem gewissen Abschnitt der Fahrt der Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen auf dem Video nicht zu sehen. Dies, weil das Polizeifahrzeug sich direkt hinter dem Autobahn-Drängler befunden habe.
Unter dieser Voraussetzung wäre sein Verhalten keine grobe, sondern nur eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gewesen, argumentierte der Mann. Dies ist entscheidend, wenn es um die sogenannten Administrativmassnahmen geht: Bei einer groben Verletzung muss der fehlbare Lenker den Führerausweis abgeben, bei einem einfachen Fall in der Regel nicht.
Fall wird immer teurer
Das Bundesgericht sieht dies anders und weist die Beschwerde des Mannes ab. Seine Rügen seien unbegründet, das Aargauer Obergericht habe den Sachverhalt weder willkürlich beurteilt noch die Unschuldsvermutung missachtet. Aus der Videoaufzeichnung der Kantonspolizei ergebe sich «der angeklagte Sachverhalt zweifelsfrei», halten die Richter in Lausanne fest. Dass die Videoaufzeichnung nicht zusätzlich technisch ausgewertet wurde, sei nicht zu beanstanden. Zudem gebe es in der Rechtsprechung keinen Grundsatz, bei welchem Abstand nur eine einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt. Deshalb geht das Bundesgericht auch nicht auf den Antrag des Dränglers ein, er sei nur wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von 2000 Franken zu verurteilen. Vielmehr bestätigen die obersten Richter den Schuldspruch des Obergerichts. Dieses hatte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe von 26’100 Franken sowie zu einer Busse von 6500 Franken verurteilt. Noch vor Bezirksgericht wäre der Zürcher günstiger weggekommen, das erstinstanzliche Urteil lautete auf eine bedingte Geldstrafe von 13’800 Franken und eine Busse von 2760 Franken.
Nun muss der Drängler insgesamt 9500 Franken bezahlen – zur bestätigten Busse kommen noch die Gerichtskosten von 3000 Franken. Zudem muss der Mann das Lernprogramm «Start» für risikobereite Verkehrsteilnehmer absolvieren und an Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich teilnehmen.