
Bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe: Zofingen gehört zu den Ausnahmen
Am 17. Januar hat der Regierungsrat für das Jahr 2018 grundsätzlich den zweiten und dritten Adventssonntag als bewilligungsfreie Verkaufssonntage bestimmt. Ausnahmen gelten für Gemeinden mit traditionellen Verkaufsanlässen in der Adventszeit. Dieser Entscheid stützte sich auf die Grundsatzregelung aus dem Jahr 2012. Mehrere Grossverteiler und Gewerbetreibende wandten sich daraufhin an den Regierungsrat und beantragten, die bewilligungsfreien Sonntagsverkäufe 2018 auf den dritten und vierten Adventssonntag zu legen. Ihre Hauptbegründungen lauten: Der vierte Adventssonntag sei der umsatzstärkste Sonntag im Advent. In den umliegenden Kantonen gelte er als bewilligungsfrei. Dies benachteilige die Aargauer Geschäfte in der sich zunehmend verschärfenden Konkurrenzsituation noch zusätzlich. Eine am 6. März im Grossen Rat eingereichte Motion fordert ebenfalls, dass der 23. Dezember 2018 bewilligungsfrei erklärt und beim zweiten Termin auf die regionalen Gegebenheiten Rücksicht genommen werde.
Analog dem Vorgehen bei der Einführung der bisherigen Grundsatzregelung im Jahr 2012 wurde eine Umfrage bei den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie den Gemeinden zu dieser Frage durchgeführt. Dabei hat sich eine Mehrheit dafür ausgesprochen, den zweiten bewilligungsfreien Sonntagsverkauf auch dann auf den vierten Advent zu legen, wenn dieser auf den 23. Dezember fällt.
Gestützt auf die Umfrageergebnisse und unter Abwägung aller Aspekte hat der Regierungsrat seinen Entscheid vom 17. Januar 2018 in Wiedererwägung gezogen und neu für das Jahr 2018 den dritten und vierten Adventssonntag (16. und 23.12.) als bewilligungsfreie Sonntage festgelegt.
In Bad Zurzach, Bremgarten, Lenzburg und Zofingen sind aufgrund traditioneller Anlässe der zweite und vierte Advent (9. und 23.12.) bewilligungsfrei, in Sins und Wettingen der erste und vierte Advent (2. und 23.12.).
Neue Grundsatzregelung
Der Paragraph 7 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Arbeitsrecht (EG ArR), wonach der Regierungsrat zwei Sonntage pro Jahr als bewilligungsfreie Verkaufssonntage definieren kann, gilt seit dem Jahr 2012. Im Interesse der Rechtssicherheit hat der Regierungsrat damals eine Grundsatzregelung für die Festlegung der bewilligungsfreien Sonntage in den nachfolgenden Jahren beschlossen. Diese wurde nun ebenfalls angepasst. So werden für alle Gemeinden, ausser jenen mit Ausnahmeregelungen aufgrund traditioneller Adventsanlässe, die bewilligungsfreien Sonntage auf den dritten und vierten Advent festgelegt, wenn der vierte Advent auf den 18., 19., 20., 21., 22. oder 23. Dezember fällt. In den Jahren, in denen der vierte Advent auf den 24. Dezember fällt, werden die bewilligungsfreien Sonntage auf den zweiten und dritten Advent festgelegt.