Bezirksgericht entscheidet: Training im privaten Kursraum war zulässig

Der angeklagte Sachverhalt, mit dem sich Gerichtspräsident Florian Lüthy an diesem Nachmittag zu beschäftigen hatte, schien simpel. An einem Samstagnachmittag im April 2020 – mitten im ersten Corona-Lockdown – hatte eine Polizeipatroullie bei einer Kontrolle eines Fitnessstudios in der Region Baden festgestellt, dass sich dort zwei Kundinnen aufhielten und trainierten. Die Kundinnen lebten nicht im gleichen Haushalt und trugen keine Masken. Die Polizisten waren demnach der Ansicht, die Betreiberin des Studios, die an besagtem Nachmittag ebenfalls anwesend war, habe gegen die Covd-19-Verordnung 2 verstossen. Später flatterte der selbstständig erwerbenden Fitnessinstruktorin ein Strafbefehl – ausgestellt von der Aargauer Oberstaatsanwaltschaft – ins Haus. «Vorsätzliches Offenhalten von öffentlich zugänglichen Einrichtungen für das Publikum» lautete der Vorwurf. Die 46-jährige wurde für das Vergehen per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 210 Franken sowie einer Busse von 1500 Franken verurteilt. Dagegen wehrte sich die Frau und erhob Einsprache.

Bei der Verhandlung vor dem Zofinger Bezirksgericht, das Bezirksgericht Baden hatte den Fall aus Kapazitätsgründen abgegeben, stellte die Beschuldigte klar, dass es sich bei den Räumlichkeiten, keinesfalls um ein Fitnessstudio handle. Es gebe keine Fitnessgeräte, sondern sie biete in diesem Raum verschiedene Sportkurse und Personaltrainings an. Und ihre Kunden hätten auch nur auf Anmeldung Zutritt – dies sei bereits vor Corona so gewesen. «Die Abstände sowie die Hygienemassnahmen wurden zu jedem Zeitpunkt eingehalten», beteuert sie weiter.

Eine Kundin, die als Auskunftsperson vor Gericht befragt wurde, bestätigt diese Aussagen. «Die Bezeichnung ist schlicht falsch», hielt die Verteidigerin der Frau denn auch fest. «Es handelt sich um einen privaten Kursraum.» Ein solcher Raum sei in den Bestimmungen der Covid-19-Verordnung aber nicht aufgeführt. Demnach habe die Personaltrainerin auch nicht gegen den angeklagten Punkt verstossen können. Die Anwältin forderte daher einen Freispruch für ihre Klientin.

Gerichtspräsident Lüthy folgte den Anträgen der Verteidigerin. Auch er sah den angeklagten Punkt als nicht erfüllt. Der Richter sprach die Personaltrainerin daher vollumfänglich frei. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates.