
Bezirksgericht Willisau: Ein Schnäppchenjäger kaufte ein Unfallfahrzeug statt Traumauto
Im Zentrum des Rechtsstreits steht ein Toyota Yaris Hybrid 1.5. Ein Autohändler aus der Region hatte das Auto im Januar 2019 einer Versicherungsgesellschaft abgekauft. Der Toyota war zuvor nach nur 280 Kilometern in einem Unfall beschädigt worden. Der Händler reparierte ihn und bot ihn auf dem Internet als Vorführwagen an.
Ein Rentner kaufte das Auto, musste aber über 8000 Franken an Reparaturen in den Kleinwagen stecken, um ihn verkehrssicher zu machen. Am Ende hatte er weit mehr als den Neupreis ins Occasionsauto gesteckt. Die Staatsanwaltschaft Sursee verurteilte den Händler deshalb im Herbst 2020 per Strafbefehl wegen Betrugs. Er habe im Inserat wahrheitswidrig behauptet, dass es sich um einen Vorführwagen handle und die Tatsache des Unfalls verschwiegen. Das Auto hatte der Händler vor einer autorisierten Toyota-Markenvertretung in seiner Nachbarschaft fotografiert.
Der Kleinwagen kostete neu rund 23 000 Franken. Der Händler verkaufte den angeblichen Vorführwagen für 18 000 Franken. Durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen habe sich der Händler unrechtmässig bereichert, so die Staatsanwaltschaft. Daher lautete der Strafbefehl auf eine Busse von 550 Franken, die Übernahme der Verfahrenskosten und eine bedingte Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 30 Franken. Der Autohändler erhob Einsprache.
So kam es zur Verhandlung vor dem Bezirksgericht Willisau. Der Anwalt des Autohändlers forderte, der Strafbefehl sei aufzuheben. Dieser stütze sich vor allem auf die Strafanzeige, berücksichtige aber den Standpunkt seines Mandanten kaum. Der Händler solle nicht bestraft werden, denn er habe nicht in arglistiger Absicht gehandelt. Er habe einfach ein kaputtes Auto gekauft, geflickt und verkauft. Sämtliche Kosten seien dem Käufer aufzuerlegen, welcher vor Gericht als Privatkläger auftrat. Dieser habe seine Forderungen auf dem Zivilweg durchzusetzen versucht, sei damit aber gescheitert.
Die Tatsache, dass die Occasion als Vorführwagen beworben wurde und nicht als Unfallwagen gekennzeichnet war, begründete der Anwalt mit den unzureichenden Deutschkenntnissen des slowenischen Autohändlers, die nicht für rechtlich relevante Ausdrücke ausreichten. Der Händler habe dem Käufer mündlich angeboten, das Auto zurückzunehmen, wenn er unzufrieden sei. Und schliesslich sei auf der Quittung ausdrücklich vermerkt, dass der Toyota einen Frontschaden hatte. Die Richterin fragte den Autohändler, warum auf der Rechnung ausdrücklich stehe, dass kein Rückgaberecht bestehe. Er habe dazu eine alte Mustervorlage benützt, sagte der Händler. Diese habe er am Computer abgeändert, den Vermerk zum Rückgaberecht aber zu löschen vergessen.
Der 73-jährige Käufer war durch seinen Sohn auf das Inserat aufmerksam geworden. «Das war ein Super-Preis für ein Auto mit so wenigen Kilometern», sagte er vor Gericht. Begeistert fuhr er mit seiner Frau in den Kanton Luzern. Die Unterhaltung mit dem Händler verlief freundlich. Dieser machte den Mann auf einen Kratzer im Frontbereich aufmerksam. Der Thurgauer entdeckte zudem einen Falz bei der rechten Türe und forderte einen Eintauschpreis von 3000 statt 2000 Franken für seinen alten Toyota Yaris. Der Händler willigte ein, womit der Kleinwagen mit 280 Kilometern noch auf 15 000 Franken zu stehen kam. Euphorisiert durch den vermeintlich guten Deal fuhr der Käufer nach Hause und las die Quittung nach eigenen Angaben nicht mehr durch. «Wir haben dem Händler so etwas von vertraut», sagte er vor Gericht.
Das Urteil wird den Parteien schriftlich zugestellt.