Bezirksgericht Willisau: Landwirt bestreitet alle Verstösse gegen das Tierschutzgesetz

Am Montag erschien ein Landwirt aus einem Dorf in der Region vor dem Bezirksgericht Willisau. Der 52-Jährige Landwirt bestreitet einen Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft Sursee wirft ihm Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vor.

Das Strafverfahren fusst auf einer Kontrolle des kantonalen Veterinäramts auf dem Hof vor einem Jahr. So soll der Mann seinen elf in Anbindehaltung gehaltenen Kühen seit geraumer Zeit keinen Auslauf gewährt haben. 

Der Auslauf habe keine Kot- und Trittspuren aufgewiesen, durch die Holzschnitzel hindurch sei bereits Gras gewachsen. Zudem wird ihm vorgeworfen, die Behörden in die Irre zu führen. «Es ist offenkundig, dass der Eintrag im Auslaufjournal vom 10. September unrichtig war», heisst es in der Anklageschrift.

Der Bauer soll ausserdem einem Kalb, das jünger als vier Monate war, kein Wasser zur Verfügung gestellt haben. Der Wassereimer war leer.

Der dritte Vorwurf betrifft eine Katze. Diese habe durch lautes Miauen den Veterinärdienst auf sich aufmerksam gemacht. Das Jungtier sei «in einem am oberen Ende von Menschenhand zusammengerollten» Futtersack entdeckt worden. Der Landwirt habe sie zuvor absichtlich im Sack verstaut, um sie anschliessend mit einem Luftgewehr zu erschiessen, schreibt die Staatsanwaltschaft.

Dafür wurde der Mann zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 40 Franken verurteilt. Er soll ferner eine Busse von 900 Franken und die Gebühren von 580 Franken bezahlen. Der Mann erhob Einsprache. Der Landwirt, der mit einem Verteidiger erschien, gab sich vor dem Willisauer Richter wortkarg. Dieser nahm zuerst an, er wolle sich zu den Vorwürfen nicht äussern. «Sie können die Aussage verweigern und müssen sich nicht selbst belasten», sagte der Richter. Der Bauer beantwortete aber die Fragen. Zum fehlenden Auslauf der Kühe meinte er, er lasse diese sogar mehr hinaus als vom Tierschutzgesetz vorgeschrieben. Die Feststellungen des Veterinäramts könne er sich nicht erklären.

Das Kalb sei bereits mit sieben Liter Milch getränkt worden. Als das Veterinäramt kam, sei gerade die Spitex im Haus gewesen, welche seine 88-jährige Mutter versorgte. Der Wasserkessel sei tatsächlich leer gewesen. «Ich entziehe doch nicht dem Kalb das Wasser mutwillig», sagte der Mann mit Entrüstung in der Stimme.

Zum Vorwurf mit der Katze meinte er, er habe das nicht getan. Auf dem Beweis-Foto sei auch keine Katze zu sehen. «Das wird wohl in der ganzen Schweiz so sein, dass das Veterinäramt auf die Bauern losgeht», fügte er hinzu. Er wies alle Vorwürfe zurück.

Der Verteidiger brachte ins Spiel, dass der Kanton Luzern seinem Klienten Ende 202013 000 Franken Direktzahlungen entzog. «Damit wurde er schon genügend gestraft», sagte er. Er versuchte zudem, alle Vorwürfe zu entkräften. So reinige sein Klient den Aussen-Auslauf der Kühe regelmässig. Das fehlende Wasser für das Kalb sei höchstens als Fahrlässigkeit einzustufen. Und bei der Sache mit der Katze gehe er davon aus, «dass dies nachträglich vom Veterinäramt konstruiert worden ist.» Sein Klient habe einen Spruch mit dem Erschiessen gemacht. «Das war zu keinem Zeitpunkt ernst gemeint.» Der Verteidiger verlangte einen Freispruch. «Ich pflege noch meine Mutter, sonst will ich nichts mehr sagen», war das Schlusswort des Beschuldigten. Wem der Richter Glauben schenkt, wird sich weisen. Das Urteil wird schriftlich mitgeteilt. Das ZT wird darüber berichten.

Direktzahlungen: Kürzungen sind laut Kanton zulässig

Catch Die Voraussetzung, dass ein Landwirt Direktzahlungen erhält, ist unter anderem die Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises. «Dazu gehört auch das Einhalten des Tierschutzes», sagt Annatina Bühler auf Anfrage. Sie ist Fachbereichsleiterin Direktzahlungen bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) in Sursee. Die Frage, ob Direktzahlungen wegen festgestellten Verstössen gekürzt werden, bejaht sie. Die Kürzungen basierten auf der Direktzahlungsverordnung des Bundes. Im Jahr 2020 kam es im Kanton Luzern zu 40 Kürzungen wegen des Tierschutzes. Der betroffene Landwirt sei jedoch nicht machtlos. Er kann gegen die Abrechnung Einsprache erheben. Wird diese abgelehnt, kann er einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen und diesen am Bundesverwaltungsgericht anfechten. Wenn der Landwirt dort Recht bekommt – was selten der Fall ist – erhält er die Direktzahlungen nachträglich ausbezahlt. Bühler fügt hinzu, dass der Tierschutz ein sehr sensibles Thema sei. «Die Bevölkerung ist sensibilisiert. Es ist wichtig, dass man gut hinschaut. Das ist auch im Interesse aller Landwirte, die sich korrekt verhalten.» (ben)