Der Regierungsrat genehmigt die revidierte BNO

Der Regierungsrat hat die vom Einwohnerrat an seiner Sitzung vom 18. März 2019 beschlossene Teilrevision der Zofinger Bau- und Nutzungsordnung (BNO) mit dazugehörendem Bauzonenplan genehmigt. Ebenfalls hat er eine vom Einwohnerrat gestrichene Bestimmung vorübergehend wieder in die BNO aufgenommen. Der Stadtrat kann nun bei der Erstellung von Gestaltungsplänen für grössere Areale ein Konkurrenzverfahren verlangen. Der Einwohnerrat hatte diese Bestimmung knapp mit 19:18 Stimmen gestrichen. Gegen diese Streichung wurde eine Planbeschwerde beim Regierungsrat ergriffen.

Zweite Lesung könnte Bestimmung streichen

Obschon es sich lediglich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, hat der Regierungsrat, entgegen der Auffassung von Stadtrat und Einwohnerrat, die Streichung der Bestimmung als nicht unwesentlich eingestuft. Damit hätte die vom Einwohnerrat beschlossene Streichung an einer weiteren Einwohnerratssitzung ein zweites Mal beraten und bestätigt werden müssen. Weil dies nicht geschehen ist, hat der Regierungsrat die Beschwerde bezüglich dieses Punktes gutgeheissen. Aufgrund des Entscheids des Regierungsrats kann die teilrevidierte BNO der Stadt Zofingen in Kraft treten, vorläufig einfach inklusive der vom Einwohnerrat gestrichenen Bestimmung zum Konkurrenzverfahren. Der Einwohnerrat hat die Möglichkeit, in einer zweiten Lesung nochmals über die Streichung zu befinden. Dazu ist gemäss Regierungsrat weder ein nochmaliges öffentliches Auflageverfahren noch ein Vorprüfungsverfahren nötig.

Stadtrat akzeptiert Entscheid des Regierungsrats

Der Stadtrat freue sich über die Genehmigung der revidierten BNO mit Bauzonenplan und ziehe den Entscheid des Regierungsrats nicht weiter, schreibt die Stadt in einer Mitteilung. Die von der Beschwerde betroffene Bestimmung sei nach Ansicht des Stadtrats nicht von grosser praktischer Bedeutung. Auch ohne diese Bestimmung wäre der Stadtrat nach wie vor zuständig dafür, mittels geeigneter Massnahmen eine hohe Qualität der Gestaltungspläne sicherzustellen. Das Konkurrenzverfahren kann nach Ansicht des Stadtrats – mit oder ohne explizite Bestimmung in der BNO – eine dieser Massnahmen sein, sofern sie zur Qualitätssicherung geeignet und nötig ist. (hz)