Die Staatsanwaltschaft beantragt ein Tierhalteverbot für den Tierquäler von Oftringen

Unfassbare Zustände: Der 57-jährige Wiederholungstäter liess seine Tiere verhungern. (Bild Kapo)
Unfassbare Zustände: Der 57-jährige Wiederholungstäter liess seine Tiere verhungern. (Bild Kapo)

Am Dienstag hat die Kantonspolizei Aargau nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Oftringen einen Tierhalter festgenommen. Zuvor waren auf seinem Grundstück etliche tote Tiere gefunden worden. Andere waren in sehr schlechtem Zustand.

Inzwischen wird auch klar, weshalb Beamte der Kantonspolizei auf die unhaltbaren Zustände stiessen. Der Beschuldigte war im Zusammenhang mit einer Anzeige wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vorgeladen. Eingereicht hatte die Anzeige laut Fiona Strebel, Mediensprecherin der Staatsanwaltsschaft, der kantonale Veterinärdienst, und zwar im Zusammenhang mit einer Kontrolle des Dienstes im letzten Dezember.

Zur Einvernahme bei der Kantonspolizei am Montag erschien der Tierhalter jedoch nicht. Deshalb stellte die Staatsanwaltschaft einen Vorführbefehl aus. Beamte rückten aus, fanden die toten Tiere und nahmen den Mann nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft vorläufig fest.  

Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen den 57-jährigen Schweizer ein Verfahren wegen mehrfacher Tierquälerei eröffnet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte macht geltend, dass er durch die langjährige und intensive Pflege seiner hochbetagten Mutter sowie deren kürzlichen Tod mit der Tierhaltung überfordert gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft gelangt heute zudem ans Zwangsmassnahmengericht (ZMG) und beantragt, dass dem Beschuldigten untersagt wird, Tiere zu halten. Bis der Entscheid des ZMG vorliegt, bleibt der Tierhalter in Haft.

Der Beschuldigte ist wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz vorbestraft: Er wurde im Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Im November 2019 erging ein weiterer Strafbefehl, gegen den Einsprache erhoben wurde.