Ehemaliger Arzt der Psychiatrischen Klinik in St. Urban fordert Freispruch

Der Vorfall passierte am Karfreitag 2017. Ein ehemaliger Kickboxer war von seiner Familie in hochpsychotischem Zustand in die Psychiatrische Klinik St. Urban eingeliefert worden. Nach dem Eintrittsgespräch wurde er in einem Doppelzimmer untergebracht, wo bereits ein 85-jähriger Patient schlief. Der neu eingelieferte Patient hörte Stimmen, die ihm sagten, dort liege der Satan, und wenn der aufstehe, sei es aus mit ihm. Daraufhin schlug er den Mann mit Fäusten und dem Fuss zu Tode. Das Kantonsgericht verurteilte ihn dafür wegen vorsätzlicher Tötung. Nun musste sich auch der ehemalige Klinikarzt vor Gericht verantworten. Der Staatsanwalt warf ihm vor, mit unsorgfältigem Handeln die Tötung ermöglicht zu haben. Er forderte eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 100 Franken.

Vor Gericht sagte der Staatsanwalt, der Arzt habe den späteren Täter unmediziert und ohne Überwachung in einem Doppelzimmer unterbringen lassen, was zur Tötung führte. Dem widersprach der Verteidiger des heute 40-jährigen Arztes, der einen Freispruch fordert. Nicht sein Mandant habe entschieden, dass der spätere Täter in ein Doppelzimmer eingewiesen wird. Das liege nicht in seiner Zuständigkeit. Auch könne der Staatsanwalt nicht benennen, welche Sorgfaltspflichten verletzt worden seien. «Der Patient tötete das Opfer, nicht mein Mandant», sagte der Verteidiger. Der Beschuldigte sagte vor Gericht, er habe keinen Fehler gemacht. Man habe nicht auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung schliessen können, da keine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden sei. Auch sei der Patient nach dem Eintrittsgespräch beruhigt gewesen, habe gesagt, er möchte nur schlafen. Das sah eine Gutachterin anders. Sie erwähnte ein Medikament, das man dem Patienten in einer ungewöhnlich hohen Dosierung angeboten habe. Dies mache man gemäss Leitlinien nur beim Sonderfall der Fremdgefährdung. Ein weiteres Thema war der Brief des einweisenden Arztes. Darin sei sehr klar formuliert, dass der Täter fremdgefährdend ist. Ein solcher Überweisungsbrief müsse den Behandelnden unbedingt vorgelegt werden. «Wenn das nicht geschehen ist, ist die Frage, wer das zu verantworten hat», sagte die Gutachterin. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet. (sda/cwi)