
Es bleibt dabei: Das goldene Dach von Olten muss weg
Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils hatte die Baukommission der Stadt Olten im November 2015 verfügt, dass die beiden Lukarnen der Liegenschaft Hinterer Steinacker 9 zu beseitigen oder auf das rechtlich zulässige Mass zu reduzieren seien; dazu sei ein Baugesuch einzureichen.
Aufgrund eines weiteren Bundesgerichtsurteils verfügte sie weiter, für die Bewilligungsfähigkeit sei das goldglänzende Dach so zu verändern bzw. zu behandeln, dass von ihm keinerlei störende Wirkung mehr ausgehe; hierfür sei ein Muster auf einem Teil des Dachgeschosses anzubringen. Nachdem eine Beschwerde gegen diese Verfügung vom Bau- und Justizdepartement abgewiesen worden war, reichte die Besitzerschaft im Juli 2016 ein Baugesuch zu Umgestaltung der Dachaufbauten und zur Materialisierung des Daches ein.
Die Baukommission lehnte dieses jedoch Anfang Oktober 2016 wegen Überschreitung der Gebäudehöhe ab und forderte die Einreichung bis Ende November eines neuen Baugesuches, das den gültigen Bau- und Zonenvorschriften entspreche, sowie erneut das schon zuvor verlangte Anbringen eines Musters am Dach.
Gebäudehöhe überschritten
Auch gegen diesen Entscheid folgte postwendend die Beschwerde der Besitzerschaft. Deren Forderung: Die Baubehörde sei anzuweisen, die baurechtliche Bewilligung zu erteilen, da die Gebäudehöhe nicht überschritten und der bestehende Zustand des Daches aufgrund des erfolgten Oxidationsprozesses genügend Bemusterung sei; die Baubehörde habe vielmehr zu beurteilen, ob das mittlerweile nachgedunkelte Dachmaterial bewilligungsfähig sei.
Dem hält das Bau- und Justizdepartement nun entgegen, dass die eingereichten Pläne keine Verkleinerung der rechtswidrigen Lukarnen oder deren Beseitigung aufzeigten und die Gebäudehöhe nach wie vor mit fast 14 Metern die in der Zone erlaubten 7,5 Meter bei Weitem überschreite. Die Baukommission habe daher das Baugesuch zu Recht abgewiesen und die Bauherrschaft habe das geforderte gesetzeskonforme Baugesuch unverzüglich einzureichen.
«Es glänzt nicht mehr»
Das Departement rügt zudem, dass die Bauherrschaft bisher in keiner für die Baubehörde erkennbaren Weise tätig gewesen sei, um das geforderte Muster auf dem Dach anzubringen, und auch den Nachweis für die behauptete veränderte Dachmaterialisierung nicht erbracht habe.
Die Bauherrschaft habe daher der Baubehörde unverzüglich mittels Materialvergleich darzulegen, inwiefern die Dachmaterialisierung keinerlei störende Wirkung mehr auf die Umgebung erziele und dunkel-matt erscheine: «Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Behauptung der Bauherrschaft, es glänze nicht mehr, kann nicht ernsthaft als ausreichend angesehen werden, um eine Bewilligung für die bestehende Dacheindeckung zu erlangen.» (sko/OT)