Frau verschwieg RAV ihre Temporärstelle – Fünf Jahre Landesverweis gefordert

Wer einmal erwerbslos oder auf Stellensuche war, kennt das Prozedere: Jeden Monat erhält man vom Seco das Formular «Angaben der versicherten Person (AVP)» zugeschickt. Dieses benötigt man für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs bei der Arbeitslosenkasse. «Melden Sie Ihrer Kasse unbedingt jede Arbeit», heisst es im Leitfaden für Versicherte. Und: «Ein Versicherungsbetrug lohnt sich nicht.» Unwahre oder unvollständige Angaben könnten zum Leistungsentzug oder einer Strafanzeige führen. 

Eine Frau aus einem Dorf im unteren Wiggertal musste diese Woche wegen eines solchen Delikts vor dem Bezirksgericht Willisau erscheinen. Die 35-jährige Bosniakin habe Falschangaben gemacht und damit zu Unrecht Arbeitslosengelder bezogen. Ihr wird von der Staatsanwaltschaft mehrfacher Betrug vorgeworfen. Sie habe vorsätzlich gehandelt und gebe den Sachverhalt nicht zu, heisst es in der Anklageschrift. 

Die Frau war 2017 und 2018 zeitweise beim RAV Sursee als arbeitslos gemeldet. In dieser Zeit bezog sie Arbeitslosengelder von insgesamt 30 158 Franken. Gleichzeitig arbeitete sie laut Staatsanwaltschaft für eine Temporärfirma und erzielte ein Nettoeinkommen von 20 790 Franken. Sie habe das nicht angegeben und in den Beratungsgesprächen beim RAV verschwiegen. Laut der Anklageschrift hätte sie bei Angabe der Zwischenverdienste nur Anrecht auf 16 642 Franken gehabt. 

Unterschied zwischen Temporär- und Feststellen 

An der Verhandlung am Bezirksgericht weinte die Frau oft. Sie erklärte, sie habe nicht gewusst, dass sie Temporärarbeiten auch angeben müsse. Das sei kein richtiger – sprich fester – Job gewesen, sondern Einsätze auf Abruf. «Niemand hat mir das richtig erklärt. Sprachlich war ich nicht gut», sagte die Frau aus Bosnien. Sie kam 2013 in die Schweiz und lebt hier allein mit ihrer Tochter; davor lebte sie mit ihrem Ex-Mann lange in einem EU-Land, wo man nicht Deutsch spricht. 

Der Bezirksrichter meinte, ihre Aussage widerspreche den Angaben von Angestellten ihrer Wohngemeinde, wonach sie gut Deutsch spreche. Warum sie denn nicht nachgefragt habe. «Das war ein Fehler. Jetzt würde ich so etwas nicht mehr machen», sagte die Beschuldigte unter Tränen. Heute hat sie eine feste Stelle im Gesundheitswesen und verdient netto 5400 Franken. Sie zahle die Rückforderungen der Arbeitslosenkasse mit Raten von 500 Franken ab, erklärte sie. 

Staatsanwalt geht nicht von einem Versehen aus 

Dennoch verlangt der Staatsanwalt eine Bestrafung wegen Betrugs und einen Landesverweis von fünf Jahren. Weil die Frau nicht vorbestraft ist, sei eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen und eine zusätzliche Busse bei einer Probezeit von zwei Jahren angemessen. Der fünfjährige Landesverweis sei bei diesem Delikt zwingend und für die Frau zumutbar; zur Schweiz habe sie am wenigsten Bezug. 

Die Sozialleistungen in der Schweiz seien sehr umfassend ausgestaltet und gehörten zum sozialen Frieden, erklärte der Staatsanwalt in seinem Plädoyer. «Die Schweiz erscheint als wahres Paradies.» Damit das System funktioniere, müsse man sich aber an Regeln – in diesem Fall an die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht – halten. Die Aussagen der Beschuldigten bezeichnete der Staatsanwalt als Schutzbehauptungen. Sie wolle den Landesverweis unbedingt verhindern und ziehe nun alle Register. «Wer wird schon gerne aus dem Paradies vertrieben?», fragte er ironisch. 

Die Erklärung der Frau, sie habe nicht gewusst, dass sie Temporärarbeit auch melden müsse, sei nicht nachvollziehbar. «Arbeitslosengelder sind eine staatliche Unterstützung und nicht ein zusätzliches Einkommen. Dies muss jedem vernünftigen Menschen einleuchten.» Zumal die Angeklagte ein Medizinstudium im Ausland begonnen habe und jetzt als Fachkraft in einer Klinik arbeite. «Sie ist eine gebildete und intelligente Frau und nicht etwa ein Dummchen oder eine Analphabetin», sagte er. 

Der Zustupf sei ihr einfach gelegen gekommen. Sie habe sich auf Kosten der Allgemeinheit bereichert und mit dem Geld Verwandte in Bosnien unterstützt. Negativ zu gewichten sei, dass sie keine Reue oder Einsicht zeige und «es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt». Die Frau verschwieg am Prozess, dass sie eine Wohnung in Bosnien besitzt. 

Der Verteidiger verlangt einen Freispruch 

Der Verteidiger will einen vollumfänglichen Freispruch erreichen und dass der Staat die Kosten trägt. Seine Klientin sei der Meinung gewesen, dass das RAV eine Arbeitsvermittlung sei, sagte er. Er schob die Verantwortung den Angestellten der Gemeinde zu, die der Frau beim Ausfüllen der Formulare halfen. Man habe nicht immer Hochdeutsch mit ihr geredet und sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie Temporäreinsätze angeben müsse. Das Wort «Zwischenverdienst» habe seine Klientin nicht verstanden. «Die Gemeinde trifft ein erhebliches Verschulden an den falschen Angaben», sagte der Verteidiger. Auch das RAV bekam Kritik ab. Seine Klientin habe nicht arglistig gehandelt. «Ein Vorsatz ist nicht nachweisbar, ohne in Willkür zu verfallen.» 

Die Frau hat eine achtjährige schulpflichtige Tochter, die seit ihrem ersten Lebensjahr in der Schweiz lebt. Der Verteidiger beantragte, falls sie schuldig gesprochen werde, vom Landesverweis abzusehen. Es liege ein schwerer Härtefall vor. Vermögensdelikte gefährdeten nicht die öffentliche Ordnung. Die Frau, erfuhr man am Prozess, geriet aber wegen Fälschens von Ausweisen schon einmal mit dem Gesetz in Konflikt. 

Das Urteil wird schriftlich eröffnet. Über das Urteil und einen allfälligen Weiterzug an die nächste Instanz werden wir später berichten.