Gemeinde zum Burkini-Vorfall in der Badi: «Die Bademeisterin hat völlig korrekt gehandelt»

In der Badi Moos gibt es ein Verbot fürs Tragen eines Burkinis. Das ist in der Badeordnung so festgehalten. Diese wurde durch den Gemeinderat beschlossen. «Diese Badeordnung dient vor allem der Sicherheit im Schwimmbad und auch der Badehygiene», schreibt die Einwohnergemeinde am Montag in einem Communiqué. Zudem seien die Zuständigkeiten geregelt. Für die Durchsetzung und Einhaltung der Badeordnung sei die Leiterin Bäder zuständig. Sie sei aber nicht für deren Inhalt verantwortlich.

«Die Badeordnung gilt für alle Personen, egal welcher Herkunft, welchen Alters, welchen Geschlechts etc., entsprechend ist sie auch durch alle einzuhalten», betont die Gemeinde. Gemäss dieser Badeordnung sei unter anderem untersagt, Unterwäsche und Turnbekleidung als Badekleidung oder unter der Badekleidung zu tragen, wie auch das Tragen über die Knie ragender Badekleidung. «Alle Badegäste haben sich uneingeschränkt an die Anordnungen und Weisungen des Bad- und Aufsichtspersonals zu halten.»

Beim Vorfall vom letzten Donnerstag habe die Leiterin Bäder festgestellt, dass eine Person in Bekleidung, die nicht der Badeordnung entspricht, ins Schwimmbecken stieg. Die Bademeisterin machte daraufhin diese Person darauf aufmerksam, dass dies nicht gestattet ist. «Die Leiterin Bäder ist somit nichts als ihrer Verpflichtung nachgekommen und hat absolut korrekt gehandelt», schreibt die Gemeinde weiter.

Sollte zur Diskussion stehen, die Badeordnung abzuändern, handle es sich dabei um eine politische Angelegenheit. Die Leiterin Bäder sei diesbezüglich generell die falsche Ansprechperson.

Filmaufnahmen verboten

Eine Freundin der Burkini-Trägerin hatte Filmaufnahmen der Bademeisterin gemacht, als diese wegen der Kleidung intervenierte. Auch hierzu gibt die Gemeinde Auskunft: Gemäss Badeordnung sei auch das Fotografieren und Filmen im ganzen Areal untersagt. Diese übergeordnete und generelle Bestimmung würde man auch noch in Art. 179ter Strafgesetzbuch finden: Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt, wird auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Beim konkreten Vorfall habe eine der beteiligten Frauen dauernd gefilmt und man habe auch verbal auf die Leiterin Bäder eingewirkt. «Diese hat die drei Frauen mehrfach darauf aufmerksam gemacht, Film- und Tonaufnahmen seien nicht gestattet und vor allem wolle auch die Leiterin Bäder nicht gefilmt und ins Netz gestellt werden», so die Einwohnergemeinde. «Da die eine Person trotzdem weiter filmte, hat die Leiterin Bäder schliesslich die Polizei beigezogen, weil sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten tangiert sah und Strafanzeige erstatten wollte.» Die Polizei sei somit nicht primär wegen der Frau im Burkini beigezogen worden, sondern weil widerrechtlich gefilmt worden sei bzw. ohne Einverständnis der gefilmten Person. Ein Verstoss gegen die Badeordnung könne auch mit administrativen Massnahmen wie einer Verwarnung, Wegweisung oder einem Badverbot geahndet werden.

Gezielte Aktion? «Nicht nachvollziehbar»

Sollte zutreffen, dass es sich um eine gezielte Aktion handelte, wie der «Sonntagsblick» schrieb, ist dies für die Einwohnergemeinde Balsthal nicht nachvollziehbar. «Es kann nicht angehen, dass man solche provozierenden Aktionen an Angestellte der Einwohnergemeinde Balsthal richtet, welche nicht für Gesetze und Reglemente zuständig zeichnen.» Gesetz- und reglementwidrige Aktionen seien in keiner Art und Weise zu tolerieren oder zu billigen. «Das Verhalten der Protagonistinnen bzw. der IZRS-Aktivistin haben ausschliesslich diese zu verantworten», schreibt die Gemeinde. Die Feststellung der Burkini-Schwimmerin, sie fühle sich diskriminiert und in der Religionsfreiheit eingeschränkt, ziele ins Leere, hält die Gemeinde mit Verweis auf die für alle geltenden Baderegeln fest.

Die Einwohnergemeinde Balsthal will noch die Konsequenzen für die drei Personen diskutieren. Gemäss Badeordnung ist eine Verwarnung oder ein Hausverbot möglich. Bei der Anzeige der Leiterin Bäder handelt es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit. (mgt)