Jetzt heisst es «Maske auf!» in Solothurner Läden – doch es gibt offene Fragen

Heute ist der Tag, an dem die umstrittene Maskenpflicht auch in Einkaufsläden und Einkaufszentren gilt. Konkret bedeutet dies: In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einkaufsläden und Einkaufszentren ist das Tragen einer Gesichtsmaske für sämtliche Personen obligatorisch. Und: In den Besucherpassagen von Einkaufszentren, die nicht zu einem bestimmten Einkaufsladen oder Dienstleistungsbetrieb gehören, müssen sämtliche Personen eine Maske tragen (zum Beispiel bei der Durchquerung der allgemeinen Besucherpassage bis zum Eintritt in ein Restaurant). Die entsprechende Allgemeinverfügung erliess der Kantonsarzt im Namen des Innendepartements am 28. August.

Doch was ist eigentlich ein Einkaufsladen? Die Liste ist nicht abschliessend, aber einigermassen umfassend: Lebensmittelläden (inklusive Bäckereien, Metzgereien, Weinhändler usw.), Schuh- und Kleiderläden, Sportartikelläden, Blumenläden, Buchhandlungen, Bau- und Gartenfachmärkte, Möbelgeschäfte, Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (zum Beispiel Brillen und Linsen, Hörgeräte), Tankstellenshops und Verkaufsstellen von Telekomfirmen.

Es gibt auch hier Ausnahmen von der Regel

Ausdrücklich nicht von der Maskenpflicht betroffen sind Einkaufsläden, bei denen sich die Kundinnen und Kunden ausschliesslich im Freien aufhalten. Unter diese Kategorie fallen beispielsweise Wochenmärkte und Kioske, aber auch Dienstleistungsbetriebe (zum Beispiel Poststellen, Banken, Reisebüros, Coiffeur- und/oder Schönheitssalons).

Übrigens: Keine Masken tragen müssen Kinder vor ihrem 12. Geburtstag, Personen, die aus besonderen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können (zum Beispiel bei Gesichtsverletzungen, hoher Atemnot, Angstzustand beim Tragen einer Gesichtsmaske). Dabei ist ein Arztzeugnis zwingend. Befreit sind aber auch Mitarbeitende im Kundenkontakt, sofern diese durch eine Trennscheibe oder eine gleichwertige Schutzvorrichtung geschützt sind.

Die Fragen nach den Kosten der Maskenpflicht

Das sind die technischen Rahmenbedingungen der ausgedehnten Maskenpflicht, die ab heute gilt. Doch wie verhält es sich mit der Maske selbst? Diese Frage hat SVP-Kantonsrat Matthias Borner (Olten) am MIttwoch in einer Kleinen Anfrage an den Regierungsrat aufgeworfen.

Er schreibt, die Ausdehnung sei neben dem zusätzlichen Aufwand «für viele Leute eine finanzielle Belastung». Es stelle sich deshalb die Frage, ob die Bevölkerung in irgendeiner Form entlastet werde für diesen Mehraufwand. Oder andersherum, ob der Maskenkauf vergütet beziehungsweise das Schutzmaterial zur Verfügung gestellt werde.

Besondere Gruppen besonders betroffen

Zudem fragt Borner: «Was ist für Leute mit Geburtsgebrechen vorgesehen, welche durch die IV anerkannt sind und wegen Corona eine Maske tragen müssen?» Die IV übernehme bei Geburtsgebrechen auch Hilfsmittel, welche die Betroffenen dabei unterstützten, den Alltag so unabhängig wie möglich zu gestalten.

Daher sei es «durchaus denkbar, dass die Kosten für Masken in diesem Rahmen übernommen werden», findet der Kantonsrat. Und befasst sich schliesslich auch mit der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und der Kostenübernahme für EL-Bezüger.

Beschwerden gegen die Allgemeinverfügung

Gegessen ist die Sache nicht nur finanziell noch nicht. Auch juristisch ist die Allgemeinverfügung ein Thema. Beim Verwaltungsgericht, bei dem die zehntägige Rechtsmittelfrist noch läuft, sind bis dato drei Beschwerden eingegangen.

Die längstens bis Ende Oktober geltende Ausdehnung der Maskenpflicht wird grundsätzlich bestritten. Dies, nachdem schon der Kantonal-Solothurnische Gewerbeverband und die SVP massive Kritik geübt haben.