Junger Kickboxer darf nicht an Aargauer Sportschule – Eltern verlieren Rechtsstreit

Wer an die Sportschule Buchs-Rohr will, muss zu den Besten gehören. «Du bist auf dem Weg zur nationalen Spitze», lautet eine der Anforderungen an potenzielle Schüler. Für Einzelsportler heisst das: ein Platz in den schweizweiten Top Ten ihrer Alterskategorie. Zu den besten Nachwuchssportlern zählt auch ein junger Aargauer Kickboxer. Seine Eltern meldeten ihn deshalb vor zwei Jahren bei der Sportschule an. Wenige Wochen später erhielten sie eine Absage, die Kreisschulpflege lehnte die Aufnahme des Teenagers ab.

Die Familie wollte sich nicht geschlagen geben und wandte sich mit ihrer Beschwerde nacheinander an Schulrat, Regierungsrat und Aargauer Verwaltungsgericht – vergeblich. Weil sie sich mit der letzten der drei juristischen Niederlagen ebenfalls nicht abfinden wollte, musste sich auch das Bundesgericht mit der Frage beschäftigen, ob der junge Kickboxer Anspruch auf einen Platz an der Sportschule hat. Für die Eltern ist der Fall klar: Ihr Sohn müsse ohne Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, fordern sie. Eine genügende gesetzliche Grundlage, um dem Teenager die Aufnahme zu verweigern, bestehe nicht. Mit diesem Argument vermögen sie die obersten Richter des Landes nicht zu überzeugen: Die kantonalen Gesetze reichen nach ihrer Einschätzung aus als Grundlage für die Förderung von Schülern mit besonderen Talenten. Ein Anspruch auf staatliche Angebote, die über den normalen Grundschulunterricht hinausgehen, bestehe nicht. Und: In diesem Bereich hätten die zuständigen Behörden erhebliche Entscheidungsspielräume.

Kampfsportarten fehlen

 

Die Eltern des Kickboxers kritisieren, die Sportschule fördere nur gewisse Sportarten und arbeite bloss mit bestimmten Verbänden zusammen. Dadurch werde das Gleichheitsgebot verletzt. Als Sportler mit grossem Potenzial habe ihr Sohn Anspruch darauf, zu dieser mit öffentlichen Mitteln finanzierten Schule zugelassen zu werden. Unter den Partnern der Sportschule Buchs-Rohr finden sich Vertreter der Sportarten Fussball, Handball, Mountainbike, Schwimmen, Tennis, Volleyball und Wasserspringen. Der Kampfsport hingegen ist nicht vertreten. Die Schule verfügt weder mit dem Verein des Teenagers noch mit dem Kickbox-Verband über eine Vereinbarung. Und damit wurde die Absage gegenüber der Familie auch hauptsächlich begründet, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Den Verbänden und Vereinen der jeweiligen Sportarten kommt eine zentrale Rolle zu, sie stehen hinter dem Angebot der Schule, tragen die Verantwortung für den Trainingsbetrieb und stellen die Ausbildner. Daran erinnern die Bundesrichter auch die Eltern des Nachwuchssportlers: «Zu berücksichtigen ist insbesondere der Umstand, dass es die Sportvereine sind, welche die persönlichen Ressourcen für die Ausbildung sicherstellen und die Trainingsmöglichkeiten organisieren, was voraussetzt, dass es Sportvereine gibt, die diese Aufgaben übernehmen wollen.» Dazu komme die beschränkte Anzahl der Ausbildungsplätze. Deshalb habe der Kickboxer «keinen unbedingten verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zulassung an der Sportschule», halten die Bundesrichter fest und weisen die Beschwerde der Familie als unbegründet ab.

Bundesgerichtsurteil 2C_578/2018 vom 4. Februar 2019