
Kantonsgericht verkündet Urteil im Fall Preisig: Sie muss nicht ins Gefängnis, darf weiterhin Sterbehilfe leisten und muss eine geringere Busse zahlen
1. Worum geht es?
Vor fünf Jahren begleitete die Baselbieter Suizidhelferin Erika Preisig eine 66-jährige Frau in den Tod. Diese hatte eine komplizierte Krankengeschichte. Sie litt an Schmerzen im Hals und im Magen, welche die Ärzte nicht erklären konnten. Sie vermuteten deshalb eine psychische Ursache und verschrieben Psychopharmaka. Diese vertrug die Patientin aber schlecht. Heute gibt es Anzeichen, dass sie an einer seltenen allergischen Reaktion der Speiseröhre gelitten haben könnte.
Wegen der psychiatrischen Diagnosen in der Krankengeschichte stellt sich die Frage, ob die Patientin urteilsfähig war. Konnte sie also die Folgen ihres Sterbewunsches abschätzen? Die Staatsanwaltschaft verneint dies mit Verweis auf ein psychiatrisches Gutachten, das nach dem Tod erstellt wurde.
Preisig hatte damals kein psychiatrisches Gutachten eingeholt, weil sie keinen Psychiater fand. Die Klinik, mit der sie bisher zusammengearbeitet hatte, kündigte die Kooperation aus ethischen Gründen.
Vor zwei Jahren sprach das Baselbieter Strafgericht Preisig vom Hauptanklagepunkt der vorsätzlichen Tötung frei. Es wich vom Gutachten ab und ging davon aus, dass die Seniorin urteilsfähig war. Das Gericht verurteilte Preisig aber wegen Verletzung des Heilmittelgesetzes, weil sie der Patientin das Sterbemittel verschrieben habe, ohne deren Gesundheitszustand genau zu kennen.
Preisig und die Staatsanwaltschaft haben Beschwerde erhoben. Deshalb kommt es zur zweitinstanzlichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht. Das letzte Wort wird wohl das Bundesgericht haben.
2. Warum ist das wichtig?
Die Suizidhilfe ist in der Schweiz nur in den Grundzügen geregelt. Wichtige Details wie die Voraussetzungen für psychiatrische Gutachten sind nicht definiert. Massgebend ist dafür derzeit ein fünfzehn Jahre altes Bundesgerichtsurteil. Dieses macht jedoch nur vage Angaben. Es geht dabei um «eine unheilbare, dauerhafte, schwere psychische Beeinträchtigung», die das Leben auf Dauer hin nicht mehr als lebenswert erscheinen lasse. In diesem Fall sei Suizidhilfe zulässig, aber ein psychiatrisches Fachgutachten Pflicht.
Die Gerichte müssen nun klären, welche psychiatrischen Diagnosen damit gemeint sind. Es geht auch um eine gesellschaftliche Frage: Wie viel Schutz oder wie viel Bevormundung sollen Menschen mit einer psychischen Krankheit haben?
3. Wie verlief der Verhandlung vor dem Kantonsgericht?
Gerichtspräsident Enrico Rosa (Grüne) befragte Preisig vor einer Woche einfühlsam und bot ihr Gelegenheit, sich ausführlich zu erklären. Das Setting wirkte wie eine Therapiestunde.
Was für ein Kontrast zur erstinstanzlichen Verhandlung vor zwei Jahren. Damals wurde Preisig von Christoph Spindler (SVP), dem Präsidenten des erstinstanzlichen Strafgerichts, befragt. Er tat es konfrontativ und bezeichnete sie später in der Urteilsbegründung als «Überzeugungstäterin».
Preisig rang damals um Worte und konnte dem Druck nicht standhalten. Sie wirkte fahrig. Sie bekam wegen der Anklage selber psychische Probleme und litt unter Haarausfall, wie sie erzählte.
Inzwischen hat sie sich erholt und tritt souveräner auf. Nimmt man allein die Gesprächsatmosphäre der ersten und der zweiten Verhandlung zum Massstab, kann Preisig nun auf einen Freispruch hoffen.
4. Wie lautet das Urteil?
Kantonsgerichtspräsident Enrico Rosa macht von Anfang an klar: Aufgabe des Gerichts ist die Beurteilung des juristischen Sachverhalts in Einzelfällen und nicht die Klärung gesellschaftspolitischer Fragen. Es gelte auch immer, den Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» zu beachten. Deshalb bleibt von allen Anklagepunkten der Staatsanwaltschaft und des Schuldspruchs in erster Instanz nur die Verurteilung wegen der illegalen Herstellung und Lagerung des Sterbemittels übrig. Hier mildert das Kantonsgericht allerdings das erstinstanzliche Urteil auf eine Busse von 10’000 Franken herab, alternativ dazu eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen. Ebenso wird das in erster Instanz ausgesprochene Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren aufgehoben.
Bei der weiteren Urteilsbegründung betont Rosa, dass beim Tötungsvorwurf kein bedingter Vorsatz zu erkennen sei. Erika Preisig sei es vor Kantonsgericht gelungen, «glaubhaft und authentisch» darzulegen, dass sie in der relevanten Phase der Beratung der Patientin den psychischen Gesundheitszustand richtig einschätzen konnte und anhand zusätzlicher Abklärungen bei weiteren Personen sich genügend abgesichert hatte, mit der Sterbebegleitung den Todeswunsch von Frau M. korrekt zu erfüllen.
Von den Prozesskosten muss Erika Preisig lediglich 5 Prozent tragen, insgesamt rund 5000 Franken. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Staatskasse. Preisigs Wahlverteidiger Moritz Gall wird vom Staat mit rund 70’000 Franken für beide Prozesse entschädigt.