
Kantonsspital Olten weist Patienten trotz Maskendispens ab – das macht den Mann sauer
Beim Fussballspielen mit den Veteranen hat es in der Schulter geknackt. Dann wurden die Schmerzen in den letzten Monaten immer schlimmer, inzwischen könne er sich kaum noch selber ein Hemd anziehen, sagt S. (seinen Namen möchte er lieber nicht veröffentlicht sehen).
Am Montag hatte S. einen Termin in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie im Kantonsspital Olten. Zur Untersuchung kam es aber nicht. S. hatte ein Attest dabei, das ihn vom Tragen einer Schutzmaske dispensiert. Würde S. sich aber weigern, eine Maske aufzusetzen, lehne er eine Sprechstundenkonsultation ab, eröffnete ihm der Leitende Arzt im Kantonsspital – trotz des attestierten Zeugnisses, dass S. aus medizinischen Gründen keine Atemschutzmaske tragen dürfe.
Kein Coronaleugner und kein Rebell
Das machte den 60-jährigen Oltner sauer. Er sei kein Coronaleugner und kein Rebell, aber wo komme man denn da hin, wenn der eine Arzt sich einfach über das Zeugnis eines anderen Arztes hinwegsetzt, beschwert sich S. – würden als Nächstes nur noch geimpfte Patienten behandelt? Er liess sich die Weigerung des Spitalarztes schriftlich bestätigen und hakte bei der soH nach.
Antwort: Der Arzt habe richtig gehandelt. Nach Untersuchungen der schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie werde die Sauerstoffaufnahme durch das Tragen einer chirurgischen Maske nicht beeinträchtigt. Deshalb habe man beschlossen, dass externe Zeugnisse betreffend einer Maskendispens in der soH keine Gültigkeit haben.
Bei einer schweren psychischen Störung und einer Situation, die keinen Aufschub der Behandlung zulässt, könne man «allenfalls» eine Ausnahme machen. Beides sei bei S. aber nicht der Fall. Auf Nachfrage bekräftigt die soH ihre Haltung. Es gebe keinen medizinisch indizierten Grund für eine Maskendispens, das konsequente Maskentragen sei hingegen ein entscheidender Faktor, um die Pandemie einzudämmen, so Sprecher Gian Trionfini.
Spitäler den privaten Praxen gleichgestellt
Auf Facebook, wo S. seinen Unmut kundtat, stellt sich denn auch die Mehrheit der Kommentatoren hinter die Haltung der soH. Nur: Ist sie auch zulässig, darf ein öffentliches Spital Patienten mit einer Maskendispens abweisen?
Zumindest im konkreten Fall schon. Im ambulanten Bereich seien die Spitäler der soH privaten Praxen gleichgestellt, und die dürften gemäss Bundesamt für Gesundheit auch strengere Schutzmassnahmen vorsehen als behördlich vorgegeben, sagt Lukas Widmer, Co-Leiter des Rechtsdiensts des Departements des Innern.
Etwas anders verhalte es sich bei Notfall- und stationären Patienten, wo ein Leistungsauftrag besteht. Hier bekäme man im Streitfall wohl ein Problem mit dem Diskriminierungsverbot, wenn man eine Maskendispens nicht akzeptieren würde.