Kommen notorische Linksfahrer im Vergleich zu Rechtsüberholern zu gut weg?

Viele Autofahrer kennen das: Auf der Überholspur vor einem fährt ein Auto, ohne die maximale Geschwindigkeit auszureizen. Der Lenker vor einem macht aber keine Anstalten, auf die Normalspur zurückzukehren, so dass man an ihm vorbeifahren könnte.

Über solche chronischen Linksfahrer ärgern sich andere, wie sich etwa in den Online-Kommentaren zu einem Fall zeigt, bei dem ein Autofahrer wegen Rechtsüberholens vom Bundesgericht verurteilt worden ist. Ein Leser behauptet, dass «die chronischen Linksfahrer quasi Narrenfreiheit» geniessen würden. Ein anderer ergänzt, eine kleine Ordnungsbusse dafür stehe «in keinem Verhältnis» zur Strafe für Rechtsüberholen.

Doch was sagt das Gesetz? Grundsätzlich müssen Fahrzeuge rechts fahren, auch bei mehreren Fahrstreifen. Es gibt vier Ausnahmen für das Linksfahren. Sie sind in der Verkehrsregelverordnung (VRV) festgehalten:
– Beim Überholen
– Beim Einspuren
– Beim Fahren in parallelen Kolonnen
– Beim Fahren innerorts, wenn mehrere Fahrstreifen vorhanden sind

Unnötiges Fahren auf der Überholspur respektive «Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifen rechts» ist also verboten. Es gilt als einfache Verkehrsregelverletzung. Wer dabei erwischt wird, dem blüht allerdings nur eine Ordnungsbusse von 60 Franken. Und: Allein dafür wird einem Verkehrsteilnehmer der Führerschein nicht entzogen – anders als beim Rechtsüberholen auf der Autobahn, das als grobe Verkehrsregelverletzung gilt.

Die Erklärung für den Unterschied liegt auf der Hand: Beim Rechtsüberholen liegt eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern vor. Fahrzeug Platz machen Mit einer höheren Bestrafung muss ein Verkehrssünder rechnen, wenn er einem schneller fahrenden Fahrzeug, das von hinten heranfährt, nicht Platz macht, wie im Strassenverkehrsgesetz (Artikel 35, Absatz 7) festgehalten ist. Das Bundesgericht verurteilte 2007 einen Autofahrer für beide Vergehen zu einer Busse von 200 Franken.