
Mehr Abstellplätze dank neuem Reglement? Gegner werfen dem Oltner Stadtrat Irreführung vor

In der Abstimmungszeitung rechnet der Stadtrat in drei Fallbeispielen vor, wie sich das neue Parkierungsreglement auf die Zahl der Abstellplätze auswirkt, die bei Neu- oder Umbauten künftig erstellt werden können. Ein Verkaufsgeschäft mit 200 m2 Nutzfläche hätte nach den alten Richtlinien 3 Abstellplätze zugute, nach dem neuen Parkierungsreglement aber sogar 5 bis 6, also mehr als bisher (siehe Ausriss).
Das Komitee «Lebendiges Olten», welches das Referendum mit über 800 Unterschriften zustandegebracht hat, hält diese Angaben aber für «falsch» und «irreführend», wie es in einer Medienmitteilung heisst. Aufs Beispiel bezogen schreiben sie: «Die nach bisheriger Richtlinie errechneten 3 Parkplätze sind eine Mindestzahl, es dürfen aber auch mehr Parkplätze errichtet werden, was regelmässig der Fall ist.» Die pauschale Aussage, dass durch das neue Parkierungsreglement sogar mehr Parkplätze errichtet werden könnten, sei daher irreführend, könne beim Stimmvolk zu fatalen Fehleinschätzungen führen und somit das Abstimmungsergebnis beeinflussen, heisst es weiter. Denn das neue Parkierungsreglement führe «in der Regel zu einem Parkplatz-Abbau». Sie verweisen dabei auf den Migros im Hammer-Center 2 in der Innenstadt: Derzeit hat der Supermarkt in der Einstellhalle laut den Berechnungen des Gegnerkomitees rund 65 Parkplätze zur Verfügung. Gemäss neuem Parkierungsreglement wären es nur noch zwischen 46 und 59 Parkplätze, heisst es in der Mitteilung. Also mindestens deren 6 weniger. Das Komitee fordert den Stadtrat daher dazu auf, die «unzutreffenden Annahmen» richtigzustellen und das Stimmvolk «umgehend zu informieren».
Das sagt die Stadt zu Vorwürfen
Stadtschreiber und Medienverantwortlicher Markus Dietler bestätigt auf Anfrage, dass «die geltenden Richtlinien keine maximal zulässigen Abstellplätze regeln». Eine obere Begrenzung ergäbe sich aber oft aus anderen Regeln. Bei grösseren Parkierungsanlagen könnten die Sonderbauvorschriften oder die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Verträglichkeit mit dem Strassennetz obere Schranken setzen. Bei einer kleineren Parkierungsanzahl beschränke in der Regel die Grösse der Liegenschaft, die Grünflächenziffer, die hohen Investitionskosten pro Parkplatz oder der Ortsbildschutz die Anzahl.
Fakt sei zudem, schreibt Dietler weiter, dass es in der Altstadt, auf welche sich das Fallbeispiel in der Abstimmungszeitung laut Titel beziehe, sehr wenig Spielraum für die Erstellung von Parkplätzen gebe, sondern dass es im Wesentlichen um finanzielle Auskäufe von Abstellplätzen gehe, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erstellt werden könnten. «Die Kunden der Altstadt parkierten denn auch grossmehrheitlich auf Parkplätzen auf öffentlichem Grund, von denen keine aufgrund des Parkierungsreglements aufgehoben werden.»
Was das Beispiel des Parkhauses Hammer angehe, sei Artikel 2 des neuen Reglements entscheidend: «Die erwähnte Revitalisierung im Sinne einer Erneuerung auf der gleichen Fläche ist von den Bestimmungen des Parkierungsreglements nicht betroffen, da es sich nicht um einen Neubau oder eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung oder -erweiterung handle. Problematisch sei auch die pauschale Feststellung, dass «das neue Parkierungsreglement in der Regel zu einem Parkplatz-Abbau führt», gilt diese doch schon mal weder für die Parkplätze auf öffentlichem Grund noch für bestehende Abstellplätze in privaten Anlagen mit weniger als 50 Abstellplätzen, schreibt Dietler weiter. Ob die Angaben irreführend seien, dazu müsse indes der Stadtrat Stellung beziehen.