Menschenhandel, Drogenhandel, schlecht integriert: Balsthaler Thai-Puffmutter wird ausgewiesen

Nach 25 Jahren in der Schweiz muss eine Thailänderin das Land verlassen. «In sicherheitspolizeilicher Hinsicht besteht ein erhebliches Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes», hält das Solothurner Verwaltungsgericht der Beschwerde der 56-Jährigen entgegen. Das Gericht bestätigt damit den Entscheid des Departements des Innern: Dessen Migrationsamt hatte am 5. Dezember 2018 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Ausweisung der Frau angeordnet.

Die Thailänderin kam Ende 1994 ins Land, um hier einen Schweizer zu heiraten. 1998 holte sie ihre beiden Kinder (damals 12- bzw. 9-jährig) in die Schweiz nach. Spätestens nach der Trennung von ihrem Mann, 2003, verkehrte sie im Milieu der Prostitution und des Menschenhandels, häufte Schulden an und war wiederholt auf Sozialhilfe angewiesen. Der Frau wurden schliesslich die gezielten Aktionen der Solothurner Behörden in der Thaipuff-Szene zum Verhängnis: Eine Razzia in einem seit 2004 von ihr betriebenen Balsthaler Bordell beendete am 25. August 2015 die fragwürdige Karriere.

Was folgte, war ein Schuldspruch durch das Obergericht des Kantons Solothurn: Dieses verurteilte die Frau am 16. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Schuldsprüche ergingen wegen Menschenhandel, mehrfacher Förderung der Prostitution, mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Weil sie bereits 33 Monate hinter Gittern gesessen hatte, verfügte das Gericht die bedingte Freilassung der Frau.

Genug Gründe für Ausweisung

Mit dem Schuldspruch wegen Menschenhandel und mehrfacher Förderung der Prostitution war der Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung allerdings «unbestritten gegeben», hält das Solothurner Verwaltungsgericht in seinem Beschwerdeentscheid nun fest. Es gehe nicht an, die begangenen Straftaten zu bagatellisieren, wie das die Beschwerdeführerin weiterhin tue. Bereits im Strafverfahren habe sie sich als «gute Mutter» der von ihr beschäftigten Prostituierten dargestellt. Auch die Argumente in ihrer Beschwerde würden den Eindruck erwecken, dass sie die Schwere ihrer Straffälligkeit auch heute nicht einsehe. Der Menschenhandel sei inzwischen überdies eine aufgrund der Ausschaffungsinitiative der in die Bundesverfassung aufgenommenen «Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird».

Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren «immer wieder unter Beweis gestellt, dass sie nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten», heisst es weiter. Weder frühere Verurteilungen noch der bedingt gewährte Vollzug oder die Androhung einer Ausweisung im Jahr 2005 hätten Wirkung gezeigt. Das Strafmass von vier Jahren liege denn auch «weit über der Grenze von einem Jahr, was für die Möglichkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung massgeblich ist.»

«Verhältnismässig und zumutbar»

Alle Umstände würden «nicht für eine gelungene Integration sprechen», hält das Verwaltungsgericht schliesslich fest: Die Beschwerdeführerin lebe zwar schon seit fast 25 Jahren in der Schweiz, doch spreche sie «schlecht bis sehr schlecht Deutsch». Obwohl sie seit ihrer Haftentlassung bei ihrem Lebenspartner und dessen Eltern wohne, sei eine Rückkehr nach Thailand «verhältnismässig und zumutbar». Dies umso mehr, als sie erst mit 31 Jahren in die Schweiz gekommen sei und «sich auch hier mehrheitlich in thailändischen Kreisen bewegt» habe.

«Sprache, Kultur und Gepflogenheiten ihres Heimatlandes sind ihr bestens bekannt», so die Richter. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren inzwischen volljährigen Kindern werde nicht geltend gemacht, die Menschenrechtskonvention somit nicht tangiert. Wird das Urteil vom 23. Januar nicht noch ans Bundesgericht weitergezogen, muss die Frau die Schweiz innerhalb von zwei Monaten verlassen.