Oltner klagt wegen WLAN-Strahlung aus Nachbarhaus: Bundesgericht akzeptiert Klage nicht

In der Region Olten schläft ein Mann nicht in seinem Schlafzimmer, sondern auf einem Notbett unter der Kellertreppe. Das hat seinen Grund: Dorthin reicht angeblich die WLAN-Strahlung seines Nachbarn nicht. Sonst soll sein Haus von der Internetbox des Nachbarn zu viele Strahlen abbekommen. Über Kopfschmerzen, Erschöpfung und Unkonzentriertheit klagt der Mann aufgrund der Strahlung. Und so ging er mit seinem Nachbarn vor Gericht. Der Nachbar solle, forderte er, die «von seinem Grundstück ausgehenden WLAN-Emissionen derart» begrenzen, dass keine Immissionen mehr in die eigene Liegenschaft eindringe.

Kein Beweis für Schäden
Zuletzt hat sich nun das Bundesgericht mit dem Fall beschäftigt. Und es akzeptierte die Klage des Mannes nicht. Zum einen, weil der Kläger ein Formular nicht unterzeichnete und so eine Messung durch den Fachmann scheiterte. Zum anderen folgte das Bundesgericht den Solothurner Oberrichtern, die feststellten, dass die Box «keinerlei gesetzliche Vorschriften» verletzte.

«Die Beschwerdeführer versuchen, die Gefährlichkeit von WLAN-Strahlung anhand von Warnschreiben, Empfehlungen diverser Ärztevereinigungen, Fachstellen und Experten zu objektivieren. Ob und inwiefern von WLAN-Strahlung allenfalls Gesundheitsrisiken für den Menschen ausgehen, kann vor dem Hintergrund des aktuellen Wissensstandes in der Schweiz nicht als von offizieller Stelle anerkannt gelten», heisst es im Bundesgerichtsurteil. «Insofern fehlt es an einer Grundlage, unabhängig vom Nachweis konkreter Strahlenintensität, generell ein WLAN-Verbot zu verlangen.»

Das Solothurner Obergericht hatte bereits geurteilt, es gebe zur Zeit «keine allgemein anerkannten Kriterien für eine Diagnose von Elektrosensibilität». Zudem habe «ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden nicht nachgewiesen werden können».

Als ideelle Immission könne Strahlung zudem nur eine übermässige Einwirkung darstellen, «wenn sie von jedermann, der sich in der Lage der Beschwerdeführer befände, als übermässig empfunden würde».