
Rothrist stimmt am 26. September erneut über Wiggertalstrasse ab
Gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 4. März (Projekt «Wiggertalstrasse Abschnitt Nord mit flankierenden Massnahmen») wurde das Referendum ergriffen. Nach Prüfung der Unterschriftenlisten hat der Gemeinderat formell festgestellt, dass das Referendum zustande gekommen ist. Es gingen 1’063 gültige Unterschriften ein; 42 Unterschriften waren ungültig.
Wie geht es nun weiter?
Der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 4. März wird der Urnenabstimmung unterstellt. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen muss die Urnenabstimmung innert sechs Monaten nach Ablauf der Referendumsfrist durchgeführt werden, das heisst bis spätestens am 12. Oktober. Der Gemeinderat hat beschlossen, die Referendumsabstimmung am 26. September durchzuführen. An diesem Tag findet auch der erste Wahlgang der kommunalen Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2022/25 statt.
Warum findet die Referendumsabstimmung nicht schon früher statt?
Kommunale Volksabstimmungen werden üblicherweise auf einen eidgenössischen Abstimmungstermin gelegt. Der nächste eidgenössische Urnengang findet am 13. Juni 2021 statt. Aus zeitlichen Gründen ist es jedoch nicht möglich, an diesem Termin auch bereits die Referendumsabstimmung durchzuführen. In seiner Abstimmungsbotschaft an die Stimmberechtigten muss der Gemeinderat auch die Argumente des Referendumskomitees angemessen berücksichtigen. Um eine schriftliche Stellungnahme zu formulieren, muss dem Referendumskomitee genügend Zeit eingeräumt werden. Der Gemeinderat hat dafür eine Frist bis Ende Mai gesetzt. Das Stimmmaterial für den Urnengang vom 13. Juni muss jedoch bereits anfangs Mai einpackt werden, damit es rechtzeitig bei den Stimmberechtigten eintrifft.
Grundsätzlich wäre es möglich gewesen, die Referendumsabstimmung an einem separaten Termin Mitte August durchzuführen. Der Gemeinderat hat sich jedoch dagegen entschieden, weil die politische Meinungsbildung grösstenteils in die Sommerferien gefallen wäre. Ausserdem wären zusätzliche Kosten entstanden (Portokosten für den separaten Versand der Abstimmungsunterlagen, Entschädigung des Wahlbüros).