
Schulwechsel der Tochter wird für Eltern teuer
Die Auswirkungen eines Konflikts zwischen zwei Klassenkameradinnen an einer Aargauer Primarschule beschäftigten jüngst das oberste Gericht des Landes. Der Grund ist ein Rechtsstreit zwischen der Wohngemeinde und den Eltern über die Frage, wer für den auswärtigen Unterricht, den Transport und die Verpflegung des Mädchens aufkommen muss. Weil eine lange schwelende Auseinandersetzung mit der Schulkollegin ihrer Tochter zu schaffen machte, schickten Vater und Mutter die Drittklässlerin im März 2016 an eine andere Schule – dies, ohne zuvor die Verantwortlichen an ihrem Wohnort zu informieren.
Verärgert über das eigenmächtige Vorgehen weigerte sich der Gemeinderat, für die Kosten aufzukommen. Weil die Eltern mit ihrer Forderung auch beim kantonalen Bildungsdepartement, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht abblitzten, wandten sie sich ans Bundesgericht.
Aus dem am Montag veröffentlichten Urteil geht hervor: Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Grundschulunterricht, allerdings nur für jenes Schulhaus, das durch die Gemeinde zugewiesen worden ist. Sobald die Eltern ihren Nachwuchs auf eigene Initiative woanders anmelden, müssen sie die Kosten selbst übernehmen – es sei denn, der Besuch in der bisherigen Schule kann dem Kind nicht mehr zugemutet werden, beispielsweise wegen Mobbing. «Eine solche Notstandssituation darf jedoch nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung der Schule angenommen werden», heisst es im Entscheid des Bundesgerichts. Verhindert werden soll, dass die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Genau jenes Vorgehen also, das den Eltern des Mädchens vorgeworfen wird.
Widersprüchliches Verhalten
Nur wenige Tage, nachdem in einem Gespräch mit der Lehrperson und der Schulleitung vereinbart worden war, bis zu einem definitiven Entscheid weitere Abklärungen durch die psychiatrischen Dienste Aargau abzuwarten, beschlossen Vater und Mutter aber den Schulwechsel ihrer Tochter. Der Bericht, der in der Folge trotzdem noch erstellt wurde, kam zum Ergebnis: Der Konflikt sei für das Mädchen sehr belastend gewesen. Ihr psychischer Zustand habe Anlass zu Sorgen gegeben, steht denn auch im Urteil. Doch nach Einschätzung der obersten Instanz bestand keine psychische Ausnahmesituation, die sofortiges Handeln nahegelegt hätte. Und auch den Behörden könne keine pflichtwidrige Untätigkeit vorgeworfen werden, finden die Bundesrichter. Vielmehr habe über eine lange Zeit eine vertrauensvolle Kooperation zwischen den beiden Seiten bestanden. Noch kurz vor dem Entscheid zum Wechsel hätten die Eltern den Vertretern der damaligen Schule ihr Vertrauen ausgesprochen. «Widersprüchlich» erscheine dies, kritisieren die Richter.
Der Aargauer Familie wäre eine Möglichkeit geblieben, um künftig doch noch an öffentliche Gelder zu kommen: Hätte sie beweisen können, dass die Rückkehr an die alte Schule für die Tochter unzumutbar ist, hätte die Gemeinde die Kosten für den auswärtigen Unterricht übernehmen müssen. Bloss: «Dieser Nachweis ist naturgemäss mit Schwierigkeiten verbunden», stellen die Bundesrichter fest. Gelungen ist er den Eltern nicht – ihre Beschwerde wird abgewiesen.
Bundesgerichtsurteil 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019