Sozialhilfebezüger verliert vor Bundesgericht gegen Gemeinde Strengelbach

Ein junger Einwohner brachte die Gemeinde an ihre Grenze. Die Versuche, den Mann Anfang 20 in den Arbeitsmarkt zu integrieren, scheiterten. Der Lehrvertrag musste aufgelöst, ein Versuch mit begleitetem Wohnen wegen wiederholter Pflichtverletzungen abgebrochen, ein Arbeitsintegrationspraktikum beendet werden. Weil sich der Sozialhilfebezüger nicht an Abmachungen hielt, Termine verpasste und mehrfach ohne Ansage und Ortsangabe verschwand, setzten die Strengelbacher Behörden bei der finanziellen Unterstützung an. Einen halben Monat erhielt der Mann im Sommer des letzten Jahres Nothilfe – 10 Franken pro Tag. Später wurde ihm materielle Hilfe zugesprochen und der Betrag auf 14.50 Franken erhöht. Der Anspruch auf das Geld verfiel, wenn er den wöchentlichen Betrag nicht jeweils am Montagmorgen zwischen 9 und 10 Uhr abholte.

«Sehr unzuverlässig»
Das Vorgehen der Gemeinde wollte der junge Mann, der bereits als Jugendlicher auf Sozialhilfe angewiesen war, nicht akzeptieren. Mit einer Beschwerde wandte er sich an das Bundesgericht und verlangte rückwirkend mehr Geld von der Gemeinde – mindestens 690.20 Franken monatlich. Dazu forderte er Parteientschädigungen für die Gerichtsverfahren sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat. Er bezog sich auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) und machte geltend, er habe für die Existenzsicherung Anspruch auf 70 Prozent des Grundbedarfs, weshalb der von ihm geforderte Betrag nicht unterschritten werden dürfe. Ausserdem bezeichnete der Sozialhilfebezüger die Auflagen für die Auszahlung des Geldes als «schikanös und willkürlich». Die Gemeinde habe sich davon erhofft, dass er die Termine verpasse und sein Anspruch verfalle. Diese Argumentation vermochte die Bundesrichter allerdings nicht zu überzeugen. Die Gemeinde habe angesichts des über längere Zeit unbekannten Aufenthalts des jungen Mannes Not- statt Sozialhilfe ausbezahlen dürfen.

Aufgrund der Umstände – etwa der Nichteinhaltung jeglicher Abmachungen sowie der fehlenden Bemühungen um Arbeit – sei nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorgehen willkürlich sein sollte. Und auch die Vorgaben in Bezug auf die Auszahlung der finanziellen Unterstützung sind nach Ansicht des obersten Gerichts zu Recht gemacht worden. Die Richter erinnern daran, dass der Mann «seit längerem sehr unzuverlässig im Einhalten von vereinbarten Terminen» gewesen sei. «Er kam wiederholt seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verweigerte in aller Regel Auskünfte und verschwand immer wieder für längere Zeit mit unbekanntem Aufenthalt», heisst es im Urteil weiter. Die Auflagen der Gemeinde hätten der Sicherstellung eines minimalen Kontakts gedient und seien weder schikanös noch unverhältnismässig. Ausserdem liessen sich keine Hinweise dafür finden, dass ihm das Geld jemals verweigert worden wäre. Die Beschwerde des Mannes wird vom Bundesgericht abgewiesen.

Zivilschutzanlage «unzumutbar»
Auch bei der Unterbringung des jungen Mannes ging die Gemeinde ungewöhnliche Wege. Der Mann sollte in einer Zivilschutzanlage untergebracht werden, die Kostengutsprache für vier Monate war bereits gewährt worden. Doch weil eine Psychiaterin zum Schluss kam, dass diese Form der Unterbringung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sei, intervenierte die Beschwerdestelle, als kantonale Aufsichtsbehörde, und forderte die Gemeinde auf, umgehend eine andere Notunterkunft zur Verfügung zu stellen. Das Bundesgericht äussert sich im aktuellen Entscheid jedoch nicht zur Einquartierung in einer Zivilschutzanlage. Die Frage hat sich in diesem konkreten Fall aber ohnehin erledigt: Der junge Mann lebt inzwischen im Kanton Bern, wie aus dem Urteil hervorgeht.

Bundesgerichtsurteil 8C_460/2018 vom 26. November 2018