Was beim Grenzverkehr in Nachbarländer nun erlaubt ist – und was nicht

Offene Grenzen sind für viele Schweizer mittlerweile Normalität. Gerade in den grenznahen Regionen im Aargau gehört ein kurzer Besuch oder Einkauf im Ausland zum Alltag. Obwohl der Grenzübertritt derzeit nur aus triftigen Gründen erlaubt ist, zeigte ein Augenschein in Deutschland, dass offenbar nach wie vor gerne im Ausland eingekauft wird. Was ist in den Nachbarländern denn nun eigentlich erlaubt?

1. Selbsterklärung in Deutschland

In Deutschland gilt weiterhin, dass nicht notwendige Reisen unterlassen werden sollten. Wer kein deutscher Staatsbürger ist, braucht also einen wichtigen familiären, beruflichen oder medizinischen Grund. Das können Montagetätigkeiten, der Besuch beim Lebenspartner oder ein Termin beim Physiotherapeuten sein. Dazu muss allerdings eine schriftliche Selbsterklärung abgegeben werden, wobei der jeweilige Zweck der Einreise angegeben wird.

Seit Mitte Mai dürfen sogar selbst genutzte Liegenschaften unterhalten und genutzt werden. Das heisst konkret, dass beispielsweise ein Besuch der eigenen Ferienwohnung oder des Schrebergartens wieder möglich ist. Das Verbot die Fahrt dorthin zu Einkaufszwecken zu unterbrechen ist mittlerweile aufgehoben. Dennoch ist bis am 15. Juni die Einreise nach Deutschland zu rein touristischen Gründen oder nur zum Einkaufen weiterhin nicht gestattet. 

2. Eidesstattliche Erklärung in Frankreich

Die innerfranzösischen Ausgangsbeschränkungen wurden mittlerweile gelockert. Die eigene Wohnung darf nun bis zu einer Distanz von 100 km Luftlinie ohne weiteren Grund verlassen werden. Bei der Einreise braucht es jedoch weiterhin einen wichtigen Einreisegrund. Die Regelungen hierzu decken sich weitestgehend mit denen anderer Länder oder der Schweiz. Ein kurzer Einkauf oder eine Wanderung im Elsass gehört hier nicht zu den Ausnahmen.

Beim Grenzübertritt muss zudem mit einer «Déclaration sur l’honneur», also einer eidesstattlichen Erklärung, schriftlich bestätigt werden, nicht mit dem Coronavirus infiziert zu sein oder Symptome vorzuweisen. Ausserdem gilt seit Montag eine freiwillige zweiwöchige Quarantäne zu Hause oder an einem geeigneten Ort. Nur bei einem zwingenden familiären Grund oder bei beruflichen Aufenthalten, die weniger als fünf Tage dauern, kann darauf verzichtet werden. 

3. Ärztliches Attest in Österreich

In Österreich reicht eine eidesstattliche Erklärung nicht aus. Personen, die dort einreisen wollen, müssen ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand vorlegen. Dieses beinhaltet einen negativen Corona-Test, der nicht älter als vier Tage sein darf. Ohne ein solches Attest wird die Einreise verweigert. Ausnahmen sind hier etwa der Güterverkehr, Pendler oder besondere Gründe im familiären Kreis. Unter Umständen kann jedoch eine zweiwöchige Quarantäne notwendig werden, die erst nach einem negativen Test vorzeitig beendet werden darf.

Beim Grenzübertritt nach Österreich braucht es ein ärztliches Attest.

Beim Grenzübertritt nach Österreich braucht es ein ärztliches Attest.

© KEYSTONE/APA/APA/EXPA/ JOHANN GRODER

Die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist hingegen erlaubt, vorausgesetzt die Ausreise ist sichergestellt. Eine Unterbrechung der Transitbewegung ist allerdings ausdrücklich verboten. Somit ist also auch hier ein kleiner Einkauf oder Spaziergang nicht erlaubt.

4. Isolation in Italien

Die Einreise nach Italien ist nur gestattet, wenn es sich um nachweisbare berufsbedingte Fahrten, gesundheitliche Gründe oder eine absolute Notwendigkeit handelt. Wer aus dem Ausland nach Italien kommt, muss sich noch bis am 3. Juni zwei Wochen in Isolation begeben. Ausgenommen sind berufliche Tätigkeiten, die maximal 72 Stunden dauern. Die Isolation beginnt unmittelbar, also mit dem kürzesten Weg nach Hause. Touristische Besuche oder Einkäufe sind dabei nicht möglich.

Die italienische Regierung hatte angekündigt Grenzkontrollen bereits ab dem 3. Juni aufheben zu wollen. Ab dann gelten auch die Quarantänebestimmungen nur noch für Personen, die zwei Wochen vor der Einreise in einem Land ausserhalb der EU oder des Schengen-Raums waren. Für die Schweiz kommt dieser Schritt offenbar zu früh. Karin Keller-Sutter sagte dazu: «Die Schweiz wird am 3. Juni nicht öffnen.»

5. Busse in der Schweiz

Die Ausreise aus der Schweiz ist also unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Selbst für Staatsbürger eines Nachbarlandes gelten bei einer Reise in die Heimat mitunter bestimmte Auflagen. Theoretisch ist es dennoch möglich für einen kurzen Spaziergang oder zum Einkaufen ins Ausland zu fahren. Ausgangsperren und flächendeckende Kontrollen gibt es nicht.

Aber es bleibt verboten. Spätestens bei der Rückkehr in die Schweiz droht eine Busse. Die Einfuhr von Waren aus einem Nachbarland ist nicht gestattet, wenn die Reise ausschliesslich dem Einkaufstourismus dient, heisst es bei der Zollverwaltung.

Erst ab dem 15. Juni sollen gegenüber Deutschland, Österreich und Frankreich die Grenzkontrollen aufgehoben werden. «Berufliche und private Reisen werden damit wieder zu den gleichen Bedingungen wie vor der Krise möglich sein», sagte Karin Keller-Sutter. «Es gilt der status quo ante, es wird sein wie vorher.» Die Personenfreizügigkeit und Reisefreiheit im gesamten Schengen-Raum soll gemäss Bundesrat bis am 6. Juli wieder vollständig hergestellt werden. Spätestens dann wird auch dem Einkaufstourismus nichts mehr im Wege stehen – zumindest aus rechtlicher Sicht.