
Welches Urteil erwartet Thomas N. heute? Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten
1. Welche Strafe erhält Thomas N.?
Staatsanwältin Barbara Loppacher hat in ihrem Plädoyer eine lebenslängliche Freiheitsstrafe für den Angeklagten Thomas N. gefordert. Das ist die Höchststrafe.
Grundsätzlich bedeutet lebenslänglich bis zum Tod des Verurteilten. Zwar ist eine bedingte Entlassung nach 15 Jahren, bei ausserordentlichen Umständen sogar nach 10 Jahren möglich. Und auch nur dann, wenn dies das Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug rechtfertigt und die Vollzugsbehörden annehmen können, dass er keine weiteren Verbrechen begehen wird. Die zuständige Behörde müsste die bedingte Entlasstung alljährlich prüfen.
Verteidigerin Renate Senn plädierte auf eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Sie nannte mehrere Umstände für eine Strafmilderung: Thomas N. habe bereits bei seiner ersten Einvernahme ein komplettes Geständnis abgelegt. Er habe einen „absolut sauberen Leumund“ (keine Vorstrafen). Er zeige Reue. Zudem sei er aufs Heftigste vorverurteilt worden. Senn machte die Aargauer Strafverfolgungsbehörde dafür verantwortlich, welche bei der Pressekonferenz zur Festnahme durchswegs vom „Täter“ gesprochen hätten, egal ob er schuldfähig sei oder nicht.
2. Wird Thomas N. verwahrt?
Spricht das Bezirksgericht Lenzburg eine Verwahrung aus – womöglich eine lebenslängliche? Das ist die grosse Frage. Eine ordentliche oder lebenslängliche Verwahrung zusätzlich zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ist möglich, wie das Bundesgericht in einem Urteil im Jahr 2015 festgehalten hat.
Staatsanwältin Loppacher hat den Antrag zu einer lebenslänglichen Verwahrung gestellt. Das Gesetz verlangt dafür, dass zwei Psychiater in ihrem Gutachten zum Angeklagten unabhängig voneinander feststellen, dass dieser dauerhaft nicht therapiefähig ist. Genau dies haben die vom Gericht befragten Josef Sachs und Elmar Habermeyer nicht getan. Sie beurteilen beide Thomas N. als therapiefähig, auch wenn eine Therapie einige Jahre dauern würde.
Loppacher argumentierte allerdings, dass die vier Tötungsdelikte nicht auf die psychischen Störungen, welche die Gutachter bei Thomas N. diagnostiziert haben, zurückzuführen seien. Deshalb bestehe auch kein Therapiebedürfnis. Ohne dieses wiederum seien alle Voraussetzungen gegeben für eine lebenslängliche Verwahrung. Der Angeklagte sei „sehr gefährlich“, wie sie vor den Medien sagte.
Verteidigerin Senn fordert dagegen, bei Thomas N. von einer Verwahrung abzusehen. Sie hat den Antrag auf eine ambulante Therapie während des Strafvollzugs gestellt.
Nur schon für eine ordentliche Verwahrung seien die Voraussetzungen nicht gegeben. Eine solche Massnahme könne nur angeordnet werden, wenn eine Therapie keinen Erfolg verspreche. Auslöser für die Tat sei aber ein Sexualdelikt aufgrund seiner ausgeprägten Pädophilie gewesen. Pädophilie wiederum könne mit einer Therapie zwar nicht geheilt werden. Der Betroffene könne aber lernen, damit zu leben, ohne ein Delikt zu begehen. Zudem seien auch N.s narzisstischen und zwanghaften Persönlichkeitsstörungen therapierbar, und ohne diese wäre es nicht zu den Tötungsdelikten gekommen. Als weitere Voraussetzung nannte die amtliche Verteidigerin, dass ihr Mandant therapiewillig sei.
3. Wollte er weitere Taten begehen?
Verteidigerin Renate Senn fordert nur in einem Anklagepunkt einen Freispruch – bei den Vorbereitungshandlungen zu weiteren Taten, die Thomas N. nach sehr ähnlichem Schema wie in Rupperswil durchführen wollte. Er habe zwar Informationen über zwei Familien aus den Kantonen Bern und Solothurn gesammelt. Bei der Familie aus dem Kanton Bern sei er aber nie näher als 600 bis 900 Meter vom Wohnort gewesen. Bei der Familie aus dem Kanton Solothurn sei er zwar mehrmals am Haus vorbeigelaufen, habe aber nichts weiter vorgehabt.
Staatsanwältin Barbara Loppacher sagte dagegen, dass die Vorbereitungshandlungen systematisch erfolgt seien. „Er packte seinen Rucksack mit Tatutensilien und suchte das Quartier der Familie im Kanton Solothurn mehrmals auf. Sie verweis auf eine Aussage aus der ersten Einvernahme wenige Stunden nach der Festnahme. „Ich wusste, irgendwann mache ich es wieder“, habe Thomas N. gesagt. Anfangs habe er die weiteren geplanten Taten unumwunden zugegeben. Erst im Laufe der Befragungen habe er die Pläne abgeschwächt. Das seien Schutzbehauptungen gewesen.
4. Was fordern die Opferanwälte?
Unumstritten sind die Forderungen der Anwälte der Hinterbliebenen. Sie verlangen Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen von insgesamt rund 750’000 Franken sowie die Übernahme aller Verfahrens- und Gerichtskosten. Diese Forderungen anerkennt Thomas N..