Wer zahlt, wenn eine Abwasserleitung birst?

Das Thema mag trocken und technisch klingen. Aber spätestens dann, wenn es zu einem Sanierungsfall kommt, wird es brisant: Wem gehören eigentlich in Zofingen die Abwasserleitungen, die von den Liegenschaften weg ins Kanalisationssystem führen? Diese Abgrenzung gibt immer wieder zu Diskussionen Anlass. Damit die Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Abwasserleitungen rechtsgleich und eindeutig ist, hat der Zofinger Stadtrat ein Merkblatt ausgearbeitet und als behördenverbindlich erklärt. Damit herrscht Klarheit, wer für Betrieb und Unterhalt der Leitungen zuständig ist.

Die Eigentümer von Abwasserleitungen sind gemäss Gesetz für deren sachgemässen Betrieb und Unterhalt zuständig. Bei einigen Zofinger Leitungen mit mehreren angeschlossenen Liegenschaften waren bisher die Eigentumsverhältnisse nicht eindeutig geregelt: Es war unklar, wo der private Leitungsabschnitt endet – und wo der öffentliche beginnt.

«Das neue Merkblatt sorgt nun für die Gleichbehandlung aller Leitungseigentümer und für Rechtssicherheit im Streitfall», sagt der zuständige Stadtrat Andreas Rüegger.

Was heisst das im einzelnen?

– Einfach ist es, wenn eine einzelne Liegenschaft an eine öffentliche Abwasserleitung angeschlossen ist. Dann gilt diese Leitung als Hausanschluss und somit als privat, und zwar über die Parzellengrenze hinaus bis hin zu öffentlicher Leitung.

– Komplizierter ist der Fall, wenn mehrere Liegenschaften indirekt angeschlossen sind. Dann ist als erstes abzuklären, ob die Eigentumsverhältnisse der Leitungen bereits definiert sind, zum Beispiel über Verträge. Falls dies nicht der Fall ist, kommt das Prinzip der baurechtlichen Erschliessung zur Anwendung. Was heisst das konkret? Die Stadt ist gemäss Baugesetz verpflichtet, Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen, was in der Regel eine öffentliche Abwasserleitung bis zur Parzelle beinhaltet. Es wird also festgestellt, inwieweit die Stadt verpflichtet ist, die Abwasserleitungen zu übernehmen oder ob die Parzelle auch ohne den betreffenden Leitungsabschnitt als genügend erschlossen gilt.

– Es gibt jedoch auch private Erschliessungen, welche die Eigentümerschaft nicht an die Stadt abtreten will oder welche die Stadt aufgrund von mangelndem öffentlichen Interesse nicht übernimmt. Das mangelnde öffentliche Interesse kann darin bestehen, dass die Stadt eine andere Lage oder Dimensionierung gewählt hätte.

Das Merkblatt ist unter //www.zofingen.ch/Hausanschluss abrufbar. Die Eigentümer von Zofinger Liegenschaften erhalten zudem im Zusammenhang mit dem bereits angelaufenen Projekt «Erfassung der Hausanschlüsse der Kanalisation» ein Dokument, welches einen Situationsplan des gesamten privaten Leitungsabschnitts enthält. (ZT)

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