Wirrwarr um Rückerstattungen: Das Bundesfinanzministerium beantwortet offene Detailfragen

Worum geht es bei der Mehrwertsteuerrückerstattung?

Einkaufstouristen aus der Schweiz können sich beim Grenzübertritt die Mehrwertsteuer auf ihre in Deutschland gekauften Waren zurückerstatten lassen. Entsprechende Ausfuhrscheine werden an der Grenze bis zur Einführung einer automatischen Lösung manuell abgestempelt – 16 Millionen «grüne Zettel» waren dies allein im Jahr 2018.

Um den Zoll zu entlasten, haben sich Bund und Länder 2019 auf die Einführung einer Bagatellgrenze zum Jahreswechsel 2019/20 geeinigt. Demnach soll die Mehrwertsteuerrückerstattung erst ab einem Warenwert von 50 Euro möglich sein.

Warum herrscht dennoch Verwirrung im Handel und bei Einkaufstouristen?

Jenseits der generellen Einführung einer 50-Euro-Wertgrenze waren trotz monatelanger Vorarbeiten bis zum Jahreswechsel wichtige Details nicht geklärt. Nicht geregelt war unter anderem, ob Flaschenpfand zum Warenwert hinzugerechnet werden kann und wie mit Gutscheinen umzugehen ist.

Auch ob Kassenzettel auf Kleinbeträge, die 2019 ausgestellt wurden, aber erst nach Jahreswechsel eingelöst wurden, zur Mehrwertsteuerrückerstattung berechtigen, blieb offen.

Wie sehen die endgültigen Regelungen aus?

Eine neue Verwaltungsanweisung des BMF soll alle offenen Fragen klären. Sie trat am vergangenen Freitag in Kraft und soll von den Zollbehörden unmittelbar umgesetzt werden.

Was ist mit Pfand, etwa auf Getränke?

Pfand kann demnach zum Warenwert addiert werden. Kauft ein Schweizer Kunde in einem Getränkehandel also Durstlöscher für 45 Euro und muss darauf Pfand in Höhe von neun Euro entrichten, kann er sich den Kassenbon am Zoll abstempeln und sich die Mehrwertsteuer später im Handel zurückerstatten lassen.

Können Kassenbons addiert werden?

Ein grosser Unsicherheitsfaktor für Zoll und Handel war die Frage, ob Schweizer Einkäufer den Wert mehrerer Rechnungen zusammenlegen können, sollten die einzelnen Kassenzettel unter der Wertgrenze von 50 Euro liegen. Das BMF sagt jetzt: Das geht nicht mehr. «Eine Zusammenfassung mehrerer einzelner Rechnungen, um dadurch die Wertgrenze von 50 Euro zu überschreiten, ist nicht zulässig». Kleinstbeträge bleiben bei der Steuerrückerstattung also tatsächlich aussen vor.

Wie verhält es sich mit Gutscheinen?

Wer als Einkaufstourist einen Gutschein erwirbt, kann nicht sicher sein, an der Grenze von einer Mehrwertsteuerrückerstattung zu profitieren. Grund hierfür ist, dass bei den meisten Gutscheinen nicht klar ist, welche Waren genau damit gekauft werden – solche, die dem normalen Mehrwertsteuersatz (neunzehn Prozent) oder dem ermässigten (sieben Prozent) unterliegen.