Zofinger Blutbuche: Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab

Die grosse Zofinger Blutbuche, die zwischen der Bifangstrasse und der General-Guisan-Strasse steht, soll erhalten bleiben und ihr Schutz in der Gemeindeordnung verankert werden. Das fordert die Initiative zum Schutz der Blutbuche, die der Stadtrat als ungültig erklärt hat. Gegen die Ungültigerklärung der Volksinitiative wurden drei Beschwerden beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) geführt – und abgelehnt. Zwei der drei Beschwerden wurden daraufhin ans Verwaltungsgericht weitergezogen (ZT vom 14. April).

Inzwischen hat das Verwaltungsgericht beide Beschwerden vollumfänglich abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Haltung des Stadtrats und des DVI: Eine Vorschrift zum Schutz der Blutbuche ist in der Gemeindeordnung nicht möglich und damit eine Volksinitiative nicht zulässig. Wenn schon, müsste dies über die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) geschehen. Dazu hält das Verwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass für die frisch revidierten raumplanerischen Grundlagen in der Unteren Vorstadt (BNO und Gestaltungsplan) der Grundsatz der Planbeständigkeit gilt. Dieser besagt, dass genehmigte Nutzungspläne für Bauzonen in der Regel frühestens nach ca. 15 Jahren wieder angepasst werden dürfen. Die Entscheide des Verwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig und können von den Beschwerdeführenden noch ans Bundesgericht weitergezogen werden. (hz/lbr)