
Zweifel an Unbefangenheit: Ausserordentlicher Bundesanwalt muss in Fifa-Verfahren in den Ausstand treten
Die Verfahren gegen Fifa-Präsident Gianni Infantino sind ein Kapitel reicher: Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat entschieden, dass der ausserordentliche Bundesanwalt Stefan Keller in den Ausstand treten muss. Somit darf Keller nicht mehr gegen Infantino ermitteln. Die Beschwerdekammer folgte damit einer Beschwerde von Infantino, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss hervorgeht. Allerdings hob die Kammer die bisherigen Amtshandlungen weder auf, noch erklärte sie sie für nichtig. Der Entscheid ist rechtskräftig.
Zum Verhängnis wurden Keller drei von ihm veröffentlichte Medienmitteilungen sowie Äusserungen in der Fachzeitschrift «Plädoyer», in denen er sich zu den Verfahren äusserte. Für die Beschwerdekammer ergeben sich «berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit» Kellers gegenüber Infantino.
Reisserisch, irreführend und tatsachenwidrig
Zwar dürfe die Staatsanwaltschaft auch Zwischenschritte des Vorverfahrens veröffentlichen, aber nur äusserst zurückhaltend und in der Regel nur als reaktive Kommunikation. Keller veröffentlichte die Medienmitteilungen hingegen noch bevor die Beschwerdekammer ihre Entscheide auf ihrer Website aufschaltete. «Ein derartiges Vorgehen ist äusserst fragwürdig», heisst es im Beschluss. Problematisch war vor allem, dass die Medieninformation «nicht in der gehörigen objektiven Art und Weise erfolgt ist». Teilweise seien sie reisserisch, irreführend, tatsachenwidrig gewesen und verletzten das Sachlichkeitsgebot.
Für die Beschwerdekammer ist klar: Es ging Keller nicht um die objektive Kommunikation von wichtigen Zwischenschritten im Rahmen des Vorverfahrens, sondern vielmehr um einseitige Berichterstattung. «Damit kann nicht mehr ohne Zweifel davon ausgegangen werden, der Gesuchsgegner sei dem Gesuchsteller gegenüber unbefangen.»
Bei den Verfahren gegen den Fifa-Präsidenten geht es um nicht protokollierte Treffen mit dem damaligen Bundesanwalt Michael Lauber sowie um Strafanzeigen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Privatjets.