Ammänner wenig erfreut über Littering- Vorlage der Regierung

Heute werden Abfallsünder im Kanton Aargau gemäss den kommunalen Polizeireglementen bestraft. Es drohen Bussen zwischen 40 und 100 Franken – je nachdem, in welcher Gemeinde sie erwischt werden. Das wollte der Grosse Rat ändern. Ende Oktober 2016 überwies er eine Motion, die ein «Littering-Verbot mit einer klaren prohibitiven Sanktionsregel» forderte. Die Motionäre schlugen eine Busse von 300 Franken vor. Die Aargauer Regierung präsentiert nun eine Gesetzesänderung auf kantonaler Ebene. Im Gesetzesentwurf schlägt der Regierungsrat vor, Littering mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken zu ahnden.

Die Gemeindeammänner-Vereinigung (GAV) wehrt sich entschieden gegen diese Vorlage, wie sie in einer Medienmitteilung schreibt. «Die heutigen Regelungen in den Polizeireglementen bieten den Gemeinden ausreichende rechtliche Grundlagen für die Aussprechung von Bussen.» Diese Bestimmungen würden in den Gemeinden aktiv und entsprechend den kommunalen Bedürfnissen umgesetzt.

Das Verfügen von Bussen bei Littering setze voraus, dass die «Täterinnen oder Täter» erwischt würden oder ihnen das Fehlverhalten nachgewiesen werden könne. «Das ist im praktischen Vollzug sehr schwierig, setzt grundsätzlich intensive Kontroll- und Aufsichts-Aktivitäten voraus und führt zu teuren unnötigen Prozessen!»

Aufwand ohne Wirkung
Das gesellschaftliche Problem des Litterings werde die vorgeschlagene kantonale Regelung nicht lösen. Vielmehr brauche es das Engagement für das Schärfen des Bewusstseins in Familien, Schulen und Vereinen. «Nur so kann eine Sensibilisierung der Gesellschaft erfolgen, was eine Voraussetzung für die notwendigen Veränderungen ist. Nicht ein ‹Aufsichtsstaat› stärkt eine Gesellschaft, mit der Eigenverantwortung stärken wir die Gesellschaft, wir brauchen mündige Bürger!»

Die geplante kantonale Regelung bringe keine Verbesserung der aktuellen Situation im Littering, hält die Gemeindeammänner-Vereinigung abschliessend fest. Sie erhöhe den Aufwand von Behörden und Verwaltung und sei daher abzulehnen.