Weitere Verzögerung beim Aarauer Fussballstadion? Bundesgericht hebt Urteil des Verwaltungsgerichts auf

Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde von sechs Personen gut, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. November wird aufgehoben. Das Verwaltungsgericht muss einen neuen Entscheid fällen.

Die Beschwerdeführer machten geltend, das Verwaltungsgericht habe das Replikrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hatten ihre Replik, also die Stellungnahme zur Stellungnahme der Gegenseite, am 10. November fristgerecht eingereicht.

Das Verwaltungsgericht berücksichtigte diese Eingabe jedoch nicht – es hatte sein Urteil bereits zwei Tage zuvor gefällt.

Gericht räumt Fehler ein

Das Verwaltungsgericht hatte seinen Fehler wohl bemerkt. Es beantragte im Verfahren vor Bundesgericht selbst, dass die Beschwerde der sechs Privatpersonen gutgeheissen wird.

Das Bundesgericht hält in seinen Erwägungen fest, die Parteien eines Gerichtsverfahrens hätten Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren. Es gelte der „Grundsatz der Waffengleichheit“.

Diese Garantien enthielten auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern.

Die Beschwerdeführer wehren sich gegen einen Beschluss des Einwohnerrats Aarau zur Revision der Bau- und Nutzungsordnung von Ende August. Diese ist ein Schritt auf dem lagen Weg zum geänderten Bauprojekt für das neue Fussballstadion im Torfeld Süd.

Im November hatte das Verwaltungsgericht die Stimmrechtsbeschwerde wie zuvor das kantonale Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) abgewiesen.

Die Verzögerung der Verzögerung

Der Rüffel des Bundesgerichts dürfte die Volksabstimmung über das Stadion einmal mehr verzögern. Ursprünglich plante der Stadtrat eine Abstimmung für den kommenden Frühling. Im November teilte er mit, die Abstimmung über die Teilrevision der Nutzungsplanung mit Hochhäusern solle im Herbst stattfinden.

Urteil: 1C/653/2018