Aarburger Schulpflege nimmt bei Entlassungen Gesetzesverstösse in Kauf

Himmel oder Hölle: Der Pausenplatz auf dem Aarburger Paradiesli-Areal lädt zum Spielen ein. Bild: jow
Himmel oder Hölle: Der Pausenplatz auf dem Aarburger Paradiesli-Areal lädt zum Spielen ein. Bild: jow

Die Aarburger Schule hat in den letzten Jahren mindestens zweimal eine widerrechtliche Kündigung ausgesprochen. Das neuste Urteil vom 6. Mai ist mittlerweile rechtskräftig. Die Schulpflege verzichtete auf einen Weiterzug. Sie – respektive die Gemeinde Aarburg – muss nun der klagenden Lehrperson 23 250 Franken Entschädigung plus eine Parteientschädigung in der Höhe von 3750 Franken zahlen.

Dieser neuste Fall drehte sich um einen Konflikt im Zusammenhang mit einer Nebenbeschäftigung. Dies geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes, das dem ZT vorliegt, hervor. Die Schulpflege wollte, dass die Lehrperson aufgrund eines 50-Prozent-Nebenamtes ihre Anstellung an der Schule Aarburg von 100 auf 50 Prozent reduziert. Die Lehrperson wiederum wünschte sich, eine deutlich höherprozentige Anstellung an der Schule zu behalten. Daraus entwickelte sich ein Konflikt, bei der sich beide Seiten offenbar kommunikativ suboptimal verhielten.

Die Schulpflege sprach nach mehreren Monaten mit fruchtlosen Gesprächen und Mails ohne Mahnung und Bewährungsfrist eine Kündigung aus. Diese wurde nun vom Verwaltungsgericht als widerrechtlich taxiert. Das Gericht schreibt dazu: «Indem die Schulpflege der klagenden Person keine Gelegenheit einräumte, sich zu bewähren, verstiess sie gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.»

Hürden für Kündigungen seien hoch

Das ZT hat der Schulpflege schon vor mehreren Wochen Fragen zum Urteil gestellt. Diese wollte das Gremium aber erst beantworten, wenn das ZT ganz formell beim Verwaltungsgericht Einsicht in das Urteil anfordere. Dies ist mittlerweile geschehen. Auf die Frage, warum es nochmals zu einer widerrechtlichen Kündigung kam, schreibt die Schulpflege: «Bei der Kündigung von öffentlich-rechtlichen Anstellungen kommt es immer wieder vor, dass das Gericht eine Kündigung als widerrechtlich einstuft und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber wie Gemeinden zu einer Entschädigung von ein bis sechs Monatslöhnen verpflichtet werden.» Dies habe damit zu tun, dass die Hürden für eine Kündigung ohne zusätzliche Entschädigungspflicht im öffentlichen Personalrecht sehr hoch seien. Die Kündigung müsse eine gesetzliche Grundlage haben, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Komme das Gericht zum Schluss, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt wurde, setze es eine Entschädigung fest.

Einen grundsätzlichen Konflikt mit dem Gesetz sieht die Schulpflege trotz des deutlichen Verdikts des Gerichtes nicht. – Sie schreibt weiter: «Es kann nicht sein, dass Anstellungsbehörden aus Angst vor dieser Konsequenz keine Kündigungen mehr aussprechen.» Die Schulpflege ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe die Kündigung nicht verboten, sondern sanktioniere die Anstellungsbehörde damit, dass sie eine Entschädigung zu bezahlen hat, wenn das Gericht zum Beispiel der Meinung ist, es wäre eine mildere Massnahme als eine Kündigung denkbar gewesen. Die Schulpflege ortet das Problem in den aus ihrer Sicht strengen Gesetzesbestimmungen: «Eine Gemeinde oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber muss bei fast jedem Kündigungsentscheid damit rechnen, dass eine Widerrechtlichkeit vorliegen könnte und dies bei der Entscheidung über eine Kündigung miteinbeziehen.»

Sie nimmt bei Kündigungen Gesetzesverstösse offenbar bewusst in Kauf, denn sie schreibt weiter: «Die Anstellungsbehörde hat abzuwägen, ob für sie – trotz der Gefahr, eine Entschädigung bezahlen zu müssen – eine Kündigung unter Berücksichtigung sämtlicher eingebundener Interessen der bessere Weg ist.» Der vorliegende Fall zeige exemplarisch, wie uneinig sich auch Fachpersonen im Personalrecht sein könnten. Wäre es nach der Einschätzung der Schlichtungsbehörde gegangen, hätte die Schulpflege laut ihrer Stellungnahme Recht bekommen und die Kündigung wäre nicht als rechtswidrig eingestuft worden.

Von einem Weiterzug des Urteils ans Bundesgericht hat die Schulpflege aber dennoch abgesehen: «Die von uns konsultierten juristischen Fachpersonen fanden kein grosses Verständnis für den gefällten Urteilspruch des Verwaltungsgerichtes des Kantons Aargau, sie hatten jedoch Zweifel, dass das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtes geradezu als willkürlich taxieren wird.»

Mit dem rechtskräftigen Urteil ist auch klar, dass nun weitere nicht budgetierte Kosten für die Gemeinde entstehen. Neben der effektiven Entschädigung handelt es sich dabei um Aufwendungen für die Rechtsvertretung der Schulpflege und allenfalls weitere externe Berater. Wie hoch diese Kosten sind, will die Schulpflege derzeit nicht sagen. Sie schreibt dazu lediglich: «Die weiteren Kosten werden wie die restlichen Kosten der Gemeinde im nächsten Jahr kommuniziert.»

Die klagende Lehrperson sagt auf Anfrage, sie sei froh über das Urteil und fügt an: «Der Gesetzgeber gibt die Verfahrensschritte bei einer Kündigung genau vor.»

Aussprache mit Gemeinderat steht noch an

Der Aarburger Gemeinderat, der im Mai die Schulpflege in einer Medienmitteilung schon aufgrund eines ersten Urteils gerüffelt hatte (wir berichteten), will nun mit der Schulpflege die Angelegenheit eingehend besprechen. Dazu sagt Gemeindeammann Hans-Ulrich Schär: «Da das neue Urteil nun rechtskräftig ist und der Gemeinderat es einsehen konnte, werden wir mit der Schulpflege eine Aussprache führen.» Der Gemeinderat wolle wissen, was die Beweggründe für diese Entlassung waren und warum es trotz externer Beratung noch mal zu einer widerrechtlichen Kündigung gekommen sei. «Wegen der Ferien und weil aus beiden Gremien möglichst alle Mitglieder teilnehmen sollten, haben wir aber noch keinen Termin gefunden.»