Einkaufstourismus ist neu ausdrücklich verboten – warum der Bundesrat nachbessern musste

Wer unnötige Fahrten über die Grenze macht, beispielsweise zum Einkaufen oder zu Besuchen, riskiert seit 1. April eine Ordnungsbusse von 100 Franken. Das hatte die Eidgenössische Zollverwaltung gegenüber der AZ Anfang des Monats bestätigt. 

Die letzten Wochen haben gezeigt, dass in der Praxis auch tatsächlich gebüsst wird. So wurde einem Aargauer aus Bad Zurzach eine Busse auferlegt, weil er seinen Sohn im benachbarten deutschen Ausland besucht hatte. Am Zoll sei er gefragt worden, was der Grund für seinen Aufenthalt in Deutschland gewesen sei. Anschliessend wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass solche Besuche nicht mehr vorgesehen seien.

Über ähnliche Fälle berichtete auch SRF. Markus Schefer, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Basel, sagte gegenüber dem SRF: «Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wie man dazu kommen kann, solche Grenzübertritte mit Bussen zu ahnden.» Die Covid-Verordnung des Bundesrates lasse solche Grenzübertritte zu, ohne dass irgendeine Strafbarkeit bestehen würde, so Schefer.

«Legales Verhalten darf nicht bestraft werden»

Offenbar erkannte nun auch der Bundesrat diesbezüglich Handlungsbedarf. Am Donnerstag, den 16. April, präzisierte der Bundesrat in einer Medienmitteilung: Einkaufstourismus bleibt verboten. Die COVID-19 Verodnung 2 wurde dementsprechend angepasst. Demnach sind Fahrten, die ausschliesslich dem Einkaufstourismus dienen und die Einfuhr von Waren, die auf Fahrten ins Ausland gekauft wurden, explizit verboten. Mit der Busse werde aber nicht der Einkauf an sich sanktioniert, wie der Bundesrat schreibt, sondern die erfolgte Behinderung der Arbeit der Grenzschutzbehörde.

Für Professor Markus Schefer ist diese Begründung nicht nachvollziehbar. Auf Nachfrage der AZ sagte er: «Legales Verhalten darf nicht bestraft werden, nur weil es zuviel Aufwand bedeutet.» Dies gelte auch in Corona-Zeiten. Die ausgesprochenen Bussen seien für etwas verteilt worden, das bislang nicht verboten war. Daher sei laut Schefer die Formulierung «Einkaufstourismus bleibt verboten» so auch nicht korrekt. Erst jetzt sei eine Rechtgrundlage dafür geschaffen worden.

Verwandte können besucht werden

Wer nun also tatsächlich nur zum Einkaufen in das benachbarte Ausland reist, wird also künftig auch rechtmässig gebüsst werden. Die ausländischen Vorschriften diesbezüglich bleiben ebenso eindeutig. Im deutschen Bundesland Baden-Württemberg können Fahrten zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken sogar mit bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Aufatmen können diejenigen, die Verwandte besuchen wollen oder müssen. So sind beispielsweise neu Ein- und Ausreisen erlaubt, wenn erkrankte oder betagte Familienangehörige betreut werden müssten. Auch das Besuchsrecht von getrenntlebenden Eltern dürfe wahrgenommen werden.