
Das unrühmliche Ende eines Villengartens
Ja, es stimmt: Weder Gebäude noch Gartenanlage des ehemaligen Ringier-Anwesens sind geschützt. Zerstörung und Abriss hätten auch mit neuer BNO nicht direkt verhindert werden können. Dem Grundeigentümer steht es frei, zu tun und lassen, was er will. Dennoch ist das Vorgehen an besagtem Ort eine Freveltat. Ohne Rücksicht wurden Bäume gefällt, Mauern und Plätze zerstört. Dies zeugt von Ignoranz gegenüber der vorhandenen Substanz.
Im Artikel von Beat Kirchhofer zum Areal ist die jüngere Geschichte seit 2012 nachzulesen. Im selben Zeitraum wurde die Zofinger BNO teilrevidiert. Die dabei eingeführte Gestaltungsplanpflicht auf diversen Grundstücken wurde kaum bestritten und im Abstimmungskampf von der Gegnerschaft nie negativ erwähnt. Explizit erwähnt wurde in der Argumentation des Stadtrates aber, dass die Gestaltungsplanpflicht erhaltenswerte Objekte und Räume (z. B. Areale der Ringier-Villen) schützen soll.
Das Zofinger Stimmvolk hat die BNO-Revision angenommen. In der Folge ging eine Beschwerde gegen diese Abstimmung ein. Diese liegt momentan beim Obergericht, vielleicht entscheidet am Schluss das Bundesgericht. Selbst wenn es im vorliegenden Fall fragwürdig ist: Die Beschwerdeführung ist ein legitimes demokratisches Recht.
Das Aargauische Baugesetz sieht für genau solche Fälle Massnahmen zur Sicherung eines Planwerks vor. So frage ich mich, weswegen der Stadtrat nach Eingang der Abstimmungsbeschwerde nicht umgehend eine Planungszone für alle gestaltungsplanpflichtigen Grundstücke erlassen hat? Ich frage mich weiter, weswegen der Stadtrat nicht umgehend nach dem letzten Verkauf das Gespräch mit dem neuen Investor gesucht hat? Und zu guter Letzt frage ich mich, ob das Argument des Schutzes von erhaltenswerten Objekten eine leere Worthülse war?
Egal wie die Antworten ausfallen: Die Zerstörung des Villengartens ist kein Ruhmesblatt. Weder für den Investor noch den Beschwerdeführer – und zuallerletzt für den Stadtrat.
Michael Wacker, Einwohnerrat SP, Zofingen