
Bundesgerichtsentscheid: Warum das Stadion Juristenfutter bleibt
Der Neubau des «Aarauerhofs», die Realisierung einer Wohnüberbauung auf dem ehemaligen «Hangartner»-Areal in der Telli: In Aarau hängt viel von der neuen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ab. Letztlich auch das Stadion. Denn die Teilrevision Torfeld Süd, welche die vier Hochhäuser ermöglichen soll, ist auf die künftige BNO aufgepfropft. Und diese BNO muss vom Regierungsrat noch genehmigt werden. Ob er das tun wird, wenn im Umfeld der BNO noch juristische Verfahren am Laufen sind, ist fraglich. Deshalb könnte der jüngste Bundesgerichtsentscheid Auswirkungen auf das Stadion haben – auch wenn es den Beschwerdeführern vordergründig gar nicht um die Fussballarena geht.
In Gefahr ist insbesondere der Terminplan. Der Stadtrat will die Volksabstimmung über die Hochhäuser am 24. November durchführen. Davor muss aber noch der Einwohnerrat konsultiert werden, was faktisch erst möglich ist, wenn die BNO-Revision vom Regierungsrat abgesegnet ist. Also jetzt möglicherweise zu spät für den 24. November.
«Wir gehen davon aus»
Eine zu pessimistische Einschätzung? Nach dem jüngsten Bundesgerichtsentscheid macht Stadtpräsident Hanspeter Hilfiker auf Optimismus – allerdings formuliert er sein Statement sehr vorsichtig. Hilfiker erklärte gestern: «Wir gehen im Moment davon aus, dass sich am Zeitplan bezüglich Stadion und Abstimmung dazu nichts ändert.»
Hinter der Stimmrechtsbeschwerde, die zum aktuellen Bundesgerichtesentscheid geführt hat, steht eine Gruppe von sechs Männern mit sehr unterschiedlichen Interessen: Drei sind ehemalige Einwohnerräte, zwei Juristen. Ebenso vielfältig wie die Gruppe der Beschwerdeführer sind die Anträge, die sie gestellt haben. Sie wollen etwa, dass der Einwohnerratsbeschluss zur BNO-Revision für nichtig erklärt wird. Es seien darin «diverse Entscheidungen miteinander verbunden, was die notwendige Einheit der Materie verletzt».
Zudem stören sie sich daran, wie der Einwohnerratsbeschluss auf dem Referendumsbogen formuliert war. «Voraussetzung für die Wahrnehmung des Referendumrechts ist es, dass sich der Stimmbürger ein klares Bild zum Inhalt der Referendumsvorlage machen kann», schreiben die Beschwerdeführer. Die zitierte Referendumsvorlage erfülle diese Voraussetzung nicht. «Dadurch wird die Ergreifung des Referendums faktisch verunmöglicht. Damit wird das Stimmrecht verletzt.»
In der Sache haben die sechs Beschwerdeführer bisher nur verloren: Ihre Eingabe ist von allen Instanzen, zuletzt vom Verwaltungsgericht am 8. November, abgelehnt worden. Und mit einem Blitzentscheid wurde ihr Versuch abgeschmettert, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu geben.
Wegen eines Verfahrensfehlers des Verwaltungsgerichts konnten sie nun aber einen Zwischenerfolg verbuchen. Das Verwaltungsgericht hat laut Bundesgericht das Replikrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführer hatten ihre Replik, also die Stellungnahme zur Stellungnahme der Gegenseite, am 10. November fristgerecht eingereicht. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte diese Eingabe jedoch nicht – es hatte sein Urteil bereits zwei Tage zuvor gefällt.
Wieder Gang nach «Lausanne»?
Wie geht es jetzt weiter? Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in der Verfahrensfrage gut und hat das angefochtene Urteil aufgehoben. «Lausanne» hat den Fall nach «Aarau» zurückgewiesen. «Das Verwaltungsgericht wird unter Berücksichtigung der Replik über die allfällige Fortsetzung des Schriftenwechsels zu befinden haben, bevor es gestützt darauf erneut in der Sache entscheiden muss», heisst es im Urteil von «Lausanne». Wenn der Verfahrensmangel beseitigt ist und der Entscheid neu gefällt ist, wird die unterliegende Partei diesen wieder beim Bundesgericht anfechten können. (sda/uhg)