Aargauer erhält Waffen nicht zurück: Er wurde gegenüber der Polizei tätlich und traktierte seine Frau mit Fusstritten

Im Frühling 2016 meldete sich eine Frau telefonisch bei der Kantonspolizei Aargau und meldete, dass es zwischen ihr und ihrem Ehemann oft zu verbalen Auseinandersetzungen komme. Eine Patrouille rückte aus und traf den Mann an – dieser verhielt sich allerdings ziemlich renitent, sodass die Polizei ihn in Handschellen legen musste. Bei der Kontrolle wurde bei dem Mann ein mit fünf Patronen geladener Revolver sichergestellt.

In einer Zweitliegenschaft des Ehepaars befand sich zudem ein ungeladenes Sturmgewehr des Typs Kalaschnikow AK47, in einem Bankschliessfach hatte der Mann überdies zwei Pistolen gelagert. Alle diese Waffen wurden vorerst der Fachstelle des Kantons für Sicherheit/Waffen/Sprengstoff (Siwas) übergeben. Diese ist bei der Kantonspolizei Aargau angesiedelt und unter anderem für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen zuständig.

Waffenbesitzer wurde gegenüber der Polizei tätlich

Wegen seiner Aggressionen gegenüber der Ehefrau sprach die Polizei gegen den Mann eine zehntägige Wegweisung vom gemeinsamen Wohnsitz aus. Innerhalb von vier Monaten gingen drei weitere Meldungen der Frau ein, einmal gab sie an, ihr Mann habe sie mit Fusstritten traktiert. Deshalb wurde dieser im August 2016 nochmals für eine Woche vom ehelichen Wohnsitz weggewiesen. Als er dafür die Koffer packen musste, schlug der Mann gegen die Hand eines Polizisten und drückte die Beamten zur Seite. Zudem wurde der Mann im Januar 2016, als er in Basel eine Parkbusse kassierte, gegenüber einer Polizeiassistentin tätlich.

Im Frühling 2018 beschlagnahmte die Fachstelle die Waffen des Mannes inklusive Zubehör und Munition. Zudem ordnete sie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens an, das zeigen sollte, ob der Mann die Voraussetzungen für einen Waffenschein erfüllt. Der Erwerb von Waffen wird einer Person verweigert, wenn es Hinweise gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Anzeichen können unter anderem «aggressives Verhalten gegenüber Behörden, Gewaltschutzverfahren (häusliche Gewalt) und episodisch auftretende heftige Ausbrüche von Wut» sein, wie es in einem neuen Urteil des Bundesgerichts heisst.

Gutachter stellten Aggressivität und deutliche Wutreaktionen fest

Das Gutachten im Fall des Aargauers ergab, dass bei ihm die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht. Dem Mann wurde eine erhöhte spontane Aggressivität bescheinigt, zudem stellten die Experten bei ihm «deutliche Wut- und Ärgerreaktionen gegenüber Dritten» fest. Die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers sei beschränkt.

Gestützt darauf verfügte die Fachstelle Siwas im Dezember 2018 die definitive Einziehung der beschlagnahmten Waffen und Munition. Der Waffenbesitzer wehrte sich dagegen, doch der Aargauer Regierungsrat und das kantonale Verwaltungsgericht wiesen seine Beschwerden ab.

Deshalb focht der Mann die Entscheide beim Bundesgericht an und forderte die Rückgabe seiner Waffen. In seiner Beschwerde zweifelte er das psychiatrische Gutachten an und argumentierte, er habe noch nie jemanden mit einer Waffe bedroht. Zudem liege kein genügendes öffentliches Interesse für die Einziehung der Waffen vor und die Verhältnismässigkeit sei nicht gegeben, hielt er fest.

Bundesgericht sieht Einziehung der Waffen als korrekt an

Das Bundesgericht kommt indes zu einem anderen Schluss und stützt den Entscheid der Aargauer Behörden. Aufgrund der verschiedenen Vorkommnisse und des erheblichen Aggressionspotenzials des Beschwerdeführers sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen, heisst es im Urteil. Die definitive Einziehung der betroffenen Waffen und Munition ist laut Bundesgericht auch nicht unverhältnismässig.

Dies sei eine geeignete Massnahme, die Gefahr einer künftigen, missbräuchlichen Verwendung der Waffen zu bannen, und ein milderes Mittel stehe dafür nicht zur Verfügung. Im Verhältnis zum Ziel – der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – stelle die Einziehung der Waffen ein vernünftiges Mittel dar. Das Bundesgericht sieht auch keine privaten Interessen, welche die Einziehung unzumutbar erscheinen lassen.

Bundesgerichtsurteil 2C_235/2021 vom 3. September 2021