Ab heute gilt das schärfere Einreise-Regime für Ungeimpfte – die wichtigsten Fragen und Antworten

1. Inwiefern betrifft diese neue Regelung geimpfte Personen?

Personen, die mit einem in der Schweiz oder von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff oder mit einem auf der WHO-Liste aufgeführten Impfstoff geimpft sind, dürfen in die Schweiz einreisen. Sie müssen lediglich das Einreiseformular «Passenger Locator Form» (PLF) ausfüllen.

2. Wer ist betroffen: nur Tourist/innen oder auch Schweizer/innen, die ins Land zurückkehren?

Alle nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen müssen zusätzlich zum ausgefüllten Einreiseformular beim Grenzübertritt in die Schweiz einen gültigen Testnachweis mit sich führen. Akzeptiert werden sowohl Antigen-Schnelltests wie auch PCR-Tests. Können die geforderten Testnachweise nicht erbracht werden, verhängt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) Ordnungsbussen in der Höhe von 200 Schweizer Franken.

3. Unterliegen Grenzgängerinnen und Grenzgänger dieser neuen Regelung?

Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind von der Pflicht befreit, das Einreiseformular auszufüllen oder einen Test abzulegen.

4. Können Bewohnerinnen und Bewohner des Grenzraums auch zukünftig ohne Test einreisen, z.B. für Einkäufe oder Besuche von Angehörigen/Freunden?

Personen, die in Grenzgebieten leben, werden bei einem Grenzübertritt von der Erfassung der Kontaktdaten wie auch von der Testpflicht ausgenommen. Damit trägt der Bundesrat der Tatsache Rechnung, dass in diesen Gebieten ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet. Personen, die in Grenzgebieten leben und geimpft oder genesen sind, dürfen ohne weitere Anforderungen in das Land einreisen.

5. Sind Kinder betroffen, falls ja, ab welchem Alter?

Die Testpflicht gilt ab dem Alter von 16 Jahren. Kinder unter 16 Jahren sind von der Testpflicht ausgenommen.

6. Welche Art von Test ist vorzuweisen?

Für den Nachweis eines negativen Tests bei der Einreise in die Schweiz werden sowohl durch geschulte Personen durchgeführte Antigen-Schnelltests wie auch PCR Einzel- oder Pooltests akzeptiert. Die Tests vor der Einreise sind prinzipiell selbst zu bezahlen. Für den zweiten Test ist ein Nachweis eines Testzertifikates für mindestens einen der Tage 4-7 nach Einreise erforderlich. Dieser zweite Test ist selbst zu bezahlen. Das Testresultat ist dem zuständigen Kanton mitzuteilen. Selbsttests sind als Nachweis nicht zulässig.

7. Warum wird ein zweiter Test am Tag 4–7 verlangt, und wer trägt die Kosten?

Da einreisende Personen sich auch kurz vor der Einreise anstecken und zu diesem Zeitpunkt in der Inkubationszeit noch negativ getestet werden können, ist ein zweiter Test am Tag 4-7 erforderlich. Tests, die zu Testzertifikaten führen, sind für Personen ab 16 Jahren ab dem 1. Oktober selbst zu bezahlen. Ausnahmen gelten für Teilnehmende an repetitiven Tests, insofern dabei Testzertifikate ausgestellt werden, sowie für Personen, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen können, dass sie nicht vollständig geimpft werden können.

8. Was geschieht mit einer ungeimpften und nicht genesenen Person, die ohne negativen Test an die Grenze kommt?

In diesem Fall wird eine Ordnungsbusse auferlegt werden. Die Höhe der Busse liegt bei 200 Schweizer Franken. Zwar wird die Einreise nicht verweigert, die betroffene Person wird jedoch aufgefordert, sich zeitnah testen zu lassen. Ordnungsbussen werden auch verhängt, wenn die nicht-genesene oder nicht-geimpfte Person vier bis sieben Tage nach ihrer Einreise in die Schweiz das Testergebnis nicht dem Kanton meldet.

9. Wer muss kontrollieren, ob ein Test durchgeführt wurde?

Die Grenzkontrollbehörden (Eidgenössische Zollverwaltung, örtlich zuständige Kantonspolizei) sind für die stichprobenweise Kontrolle bei der Einreise in die Schweiz verantwortlich. Die Kontrollen werden nicht systematisch, sondern risikobasiert durchgeführt. Sie werden situativ und. risikobasiert erhöht. Zudem sind die Kantone angehalten, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Die eingereisten Personen müssen ihr zweites Testresultat auf einer Internetseite der entsprechenden kantonsärztlichen Dienste zusammen mit der Bestätigung des PLF angeben. Dadurch erhalten die Kantone alle ausgefüllten PLFs wie auch die Testergebnisse.

10. Was passiert, wenn eine Person ohne ausgefülltes PLF in die Schweiz einreisen will?

In diesem Fall ist die EZV resp. die örtlich zuständige Kantonspolizei gemäss Verordnung dazu berechtigt, eine Ordnungsbusse von CHF 100 zu verhängen. Für den Fall, dass im Formular nicht wahrheitsgetreue Angaben gemacht werden, kann es zu einem ordentlichen Strafverfahren kommen.

11. Was geschieht, falls sich doch einmal eine positiv getestete Person an der Grenze befindet?

Einer in der Schweiz niederlassungsberechtigen Person kann die Einreise selbstverständlich nicht verweigert werden. Sie ist aber in diesem Fall anzuweisen, sich auf direktem Weg in Isolation zu begeben und sich innerhalb von zwei Tagen beim kantonsärztlichen Dienst zu melden. Es wäre nicht verhältnismässig, eine solche Person, falls sie einen Test vorweisen kann, zu büssen.

12. Welche Impfstoffe berechtigen zu einem Covid-Zertifikat?

Wie im angrenzenden Ausland soll der Zugang zum Covid-Zertifikat nicht auf sämtliche WHO-Impfstoffe ausgedehnt werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine Person ein Covid-Zertifikat erhalten, wenn sie mit einem nur auf der WHO-Liste geführten Impfstoff geimpft ist. Dies betrifft zum Beispiel rückkehrende Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, in der Schweiz berufstätige EU-Drittstaatsangehörige, Mitarbeitende von internationalen Organisationen und akkreditiertes diplomatisches Personal, Studentinnen und Studenten, Fachkräfte.

13. Welche Regeln gelten nur für die Einreise in die Schweiz?

Personen, die mit einem in der Schweiz oder von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoff oder mit einem auf der WHO-Liste aufgeführten Impfstoff geimpft sind, müssen bei der Einreise keinen Test nachweisen. Wer mit anderen Impfstoffen geimpft ist, muss für die Einreise in die Schweiz einen Test durchführen lassen.

14. Gibt es Länder, bei denen eine Quarantäne auch mit einem Test obligatorisch wird?

Zurzeit werden auf der Risikoländerliste des BAG keine Länder aufgeführt. In diesem Sinne gibt es derzeit keine Quarantänepflicht nach einer Einreise in die Schweiz. Die Risikoländerliste als solche kann nach wie vor weitergeführt werden. Sobald wieder besorgniserregende Varianten auftauchen, können auch wieder Staaten auf der Liste aufgeführt werden. Bei Einreise aus diesen Staaten kann dann gegebenenfalls wieder eine Quarantäne im Anschluss an die Einreise verpflichtend werden.

15. Bleibt die Risikoliste des Staatssekretariats für Migration (SEM) weiterhin bestehen? Was bedeutet das für mich?

Die Risikoliste des SEM regelt, wer unter welchen Umständen in die Schweiz einreisen darf. Genauere Informationen finden sich auf die Webseite des SEM.

16. Wie erhalten Geimpfte aus Drittländern (ausserhalb des EU-/EFTA-Raums) Zugang zu zertifikatspflichtigen Bereichen, wenn sie wie Personen aus dem EU-/EFTA-Raum mit einem von der EMA oder WHO zugelassenen Impfstoff geimpft wurden?

Sind Reisende aus Drittländern mit einem Impfstoff geimpft, der gleich wie ein von der Europäischen Arzneimittelagentur EMA zugelassener Impfstoff zusammengesetzt oder auf von der WHO gelistet ist, können sie sich in der Schweiz ein Covid-Zertifikat ausstellen lassen. Dazu können sich diese Personen an die entsprechende Stelle des Einreisekantons wenden.

17. Was machen Touristinnen und Touristen aus einem Drittland, die mit einem von der EMA nicht zugelassenen Impfstoff geimpft sind?

Diese Personen müssen sich für den Zugang zu zertifikatspflichtigen Bereichen testen lassen.