
Ämter und Unvereinbarkeit: Was ist erlaubt und was nicht?
Ärzte und Bauern dürfen, Juristen sowieso. Unternehmer sind willkommen – Gemeindeammänner sehen für ihre Kommune einen Vorteil, wenn sie dem Gremium angehören. Sogar Volksschullehrpersonen können im Grossen Rat mitmachen. Aber Kantilehrkräfte und Kantonspolizisten (sowie andere Staatsangestellte) dürfen nicht. Ihnen verbietet das Unvereinbarkeitsgesetz eine politische Tätigkeit im Grossen Rat.
Dieses Jahr wählen wir die Gemeindebehörden und die Einwohnerräte. Auch hier greift das kantonale Unvereinbarkeitsgesetz. Weil es ab 1. Januar 2021 keine Schulpflegen mehr gibt, sind Lehrpersonen direkt dem Gemeinderat unterstellt. Arbeiten sie in ihrer Wohngemeinde, dürfen sie nicht mehr Mitglied des Gemeinderats sein.
Doppelt Gewählte müssen sich entscheiden
Was ist sonst noch unvereinbar mit einem Sitz im Gemeinde- oder Stadtrat? Diese Ämter und Funktionen: Mitglied des Regierungsrats, des Einwohnerrats, hauptamtliches Mitglied des Obergerichts, des Bezirksgerichts, Präsidium der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, Friedensrichter, wenn die betreffende Gemeinde im selben Friedensrichterkreis liegt. Die Mitglieder der Finanzkommission. Keinem Gemeinderat angehören darf die Staatsschreiberin. In der Wohngemeinde der Leiter Finanzen, Mitarbeitende der Gemeinde und von Gemeindeangestellten mit einem Pensum von mehr als 20 Prozent. Selbstverständlich darf auch der Gemeindeschreiber nicht gleichzeitig Gemeinderat sein.
Was nun, wenn jemand für die Finanzkommission (oder den Einwohnerrat) sowie den Gemeinderat kandidiert und für beide Ämter gewählt wird? Dann darf diese Person auswählen, welchen «Job» sie antreten oder behalten will. Das gilt auch für eine in den Gemeinderat gewählte Lehrperson oder den Gemeindeschreiber.
Die Ambitionen der lieben Verwandten
Unvereinbarkeitsgründe können auch verwandtschaftliche Bande sein. Dies gilt für Verwandte und Verschwägerte bis und mit dem 2. Grad – Ehegatten, eingetragene Partner sowie Ehegatten und eingetragene Partner von Geschwistern dürfen nicht Mitglieder der gleichen Behörde sein. Konkubinatspaare? Hier greift das Gesetz nicht – es fehlt die Rechtsgrundlage.