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Bei einer Scheidung die Vorsorge nicht vergessen

Bei einer Scheidung die Vorsorge nicht vergessen

Zwei von fünf in der Schweiz geschlossene Ehen enden in der Scheidung. Für die Betroffenen hat dies weitreichende Folgen, auch betreffend Vorsorge.

Bruno Wassmer

Eine Scheidung hinterlässt deutliche Spuren in der Altersvorsorge beider Ehegatten.

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Bruno Wassmer lic. iur. Fürsprecher und dipl. Steuerexperte

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1. SäuleBei Auflösung der Ehe durch Scheidung wird eine Einkommensteilung, auch Splitting genannt, vorgenommen. Dabei werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und den beiden Ehegatten je zur Hälfte gegenseitig angerechnet. Falls einer der Ehegatten das Splitting nicht gleich nach der Scheidung beantragt, wird es von Amtes wegen vollzogen, sobald einer der Ex-Ehegatten eine Rentenleistung beantragt.

2. SäuleDie während der Ehe bis zur Einleitung der Scheidung erwirtschafteten Pensionskassenguthaben werden unabhängig vom Güterstand geteilt und jedem Ehepartner hälftig angerechnet. Was hingegen bereits vor der Ehe vorhanden war, wird nicht aufgeteilt. Sollte einer der beiden Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung das Rentenalter bereits erreicht haben oder eine IV-Rente beziehen, wird das Pensionskassenguthaben nicht geteilt. Stattdessen erhält die Partei, die noch nicht in Rente ist oder keine IV-Rente bezieht, eine angemessene Entschädigung.

Säule 3aGuthaben, das vor der Ehe bereits bestand, sowie Beiträge, die während der Ehe einbezahlt wurden und aus Eigengut stammen, müssen nicht geteilt werden. Hingegen sind Beiträge, die während der Ehe aus Errungenschaft geleistet wurden, hälftig zu teilen.

AuswirkungenEs ist unschwer zu erahnen, dass eine Scheidung deutliche Spuren in der Altersvorsorge beider Ehegatten hinterlässt. Eine Neubeurteilung der Situation ist somit empfehlenswert: wie viel Geld brauche ich zum Leben, decken meine Einnahmen vor und nach der Pensionierung meine Bedürfnisse, welche Vermögenswerte sind nach der Scheidung noch vorhanden und wie kann ich die entstandene Vorsorgelücke schliessen? Erkennen Sie Handlungsbedarf, sollten Sie rechtzeitig geeignete Massnahmen ergreifen.

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